Dies ist angesichts des subsidiären Charakters des Feststellungsbescheides zu verneinen, weil über die Zulassung zur Fahrprüfung (und damit über das Vorliegen ihrer Voraussetzungen) von der Führerscheinbehörde eine rechtsgestaltende Entscheidung zu treffen ist
GZ Ra 2020/11/0115, 11.09.2020
VwGH: Da das FSG unstrittig keinen Feststellungsbescheid darüber vorsieht, ob einem Bewerber um die Lenkberechtigung die (gem § 10 Abs 2 Z 2 FSG für die Zulassung zur theoretischen Fahrprüfung erforderliche) gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zukommt, wäre die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides nach ständiger hg Rsp nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid aber dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden und die Beschreitung dieses Rechtsweges für die Partei zumutbar ist, was insbesondere dann nicht der Fall wäre, wenn sie aufgrund der ungeklärten Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt wäre.
So hat der VwGH bereits entschieden, dass im Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung, welches mit Rechtsgestaltungsbescheid zu erledigen ist, angesichts des subsidiären Charakters kein Raum für einen Feststellungsbescheid betreffend das Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung bleibt.
Somit ist auch die verfahrensgegenständliche Frage geklärt, ob im Verfahren betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers (konkret: im Verfahrensstadium der Zulassung zur theoretischen Fahrprüfung) über die Erteilungs- und Zulassungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung (§ 3 Abs 1 Z 3 und § 10 Abs 2 Z 2 FSG) gesondert mit Feststellungsbescheid entschieden werden kann. Dies ist, wie sich aus dem Erkenntnis Ra 2015/11/0019 ergibt, angesichts des subsidiären Charakters des Feststellungsbescheides zu verneinen, weil, wie das VwG zutreffend ausführt, über die Zulassung zur Fahrprüfung (und damit über das Vorliegen ihrer Voraussetzungen) nach dem eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Bestimmung von der Führerscheinbehörde eine rechtsgestaltende Entscheidung zu treffen ist.
Anders als die Revision im Zulässigkeitsvorbringen sinngemäß einwendet, stellt die (allenfalls erforderlich werdende) Bekämpfung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung gem § 10 Abs 2 Z 2 FSG im Weg der Anfechtung der dort vorgesehenen Zulassungsentscheidung auch nicht einen unzumutbaren Weg dar, reicht doch der damit für den Revisionswerber nach seinem Vorbringen verbundene (gegenüber einem Feststellungsbescheid) erhöhte wirtschaftliche Aufwand nicht aus, um neben dem Zulassungsverfahren zusätzlich ein Feststellungsverfahren zu rechtfertigen.
Im Übrigen steht dem Revisionswerber hinsichtlich jener sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebenden Einschränkungen der Lenkberechtigung, die - wie etwa die Befristung derselben - nach der erfolgreichen Absolvierung der Fahrprüfung und der Aushändigung des vorläufigen Führerscheines fortbestehen (§ 13 Abs 1 erster Satz FSG), die Bekämpfung im Wege des im 4. Satz dieser Bestimmung (ausdrücklich) vorgesehenen Feststellungsbegehrens zu.