Bei der Beurteilung der Minderjährigkeit eines Kindes ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen
GZ Ra 2019/22/0070, 09.09.2020
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass er seine bisherige Rsp, wonach die Minderjährigkeit eines Kindes für die Bejahung der Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 9 NAG auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw des VwG vorliegen muss, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 16. Juli 2020, B.M.M. et al., C-133/19, C-136/19 und C-137/19, nicht mehr aufrecht erhält und demnach bei der Beurteilung der Minderjährigkeit eines Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.