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Verfahrensrecht

VwGH: Verletzung des Parteiengehörs iZm Beweiswürdigung?

Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden

02. 11. 2020
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweismittel, Beweiswürdigung, Parteiengehör

 
GZ Ra 2019/22/0216, 09.09.2020
 
VwGH: Soweit die Revision vorbringt, das VwG habe die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt, dass es ihr die Möglichkeit einer Äußerung zur unrichtigen Annahme einer Aufenthaltsehe nicht gegeben habe, ist auszuführen, dass nach der stRsp des VwGH sich das Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die von der Behörde (bzw dem VwG) vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden.
 
 

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