Allenfalls ist es Aufgabe des VwG, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen
GZ Ra 2018/04/0189, 11.09.2020
VwGH: Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das VwG seine Entscheidung auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden - formal gleichwertigen - Beweismitteln den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des VwG, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen.
Den eben dargestellten Grundsätzen wurde das VwG mit seinen Begründungsausführungen im angefochtenen Erkenntnis schon deshalb nicht gerecht, weil es sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit dem von der Revisionswerberin vorgelegten Gutachten in keiner Weise inhaltlich auseinandergesetzt hat.
Die von der erstmitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung gegen das Revisionsvorbringen ins Treffen geführten Anmerkungen des VwG, „das erkennende Gericht sehe unter Zugrundelegung der ergänzenden Ausführungen des Antragstellervertreters keinen Anlass, die Richtigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens (Anm: des gerichtlich bestellten Sachverständigen) in Frage zu stellen“, bzw „mit den allgemein gehaltenen Ausführungen des Antragstellervertreters würde eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen nicht aufgezeigt werden“, sind nicht geeignet dem vorgebrachten Begründungsmangel erfolgreich entgegen zu treten, weil diese verwaltungsgerichtlichen Ausführungen keinen konkreten Bezug zu den Argumenten des vorgelegten Privatgutachtens herstellen. Sie sind als bloße Leerformeln nicht geeignet, das Erfordernis einer nachvollziehbaren Würdigung der Beweismittel zu erfüllen.