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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zurückweisung eines Überweisungsantrags nach § 230a ZPO

Durch die Zurückweisung des Überweisungsantrags nach § 230a ZPO wird die Fortsetzung des konkreten Verfahrens endgültig verweigert, sodass der Revisionsrekurs dagegen gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig ist

27. 10. 2020
Gesetze:   § 230a ZPO, § 261 ZPO, § 528 ZPO
Schlagworte: Unzuständigkeitseinrede, mündliche Verhandlung, Überweisungsantrag, Rechtzeitigkeit, Zurückweisung, Zulässigkeit des Revisionsrekurses

 
GZ 6 Ob 170/20y, 28.08.2020
 
OGH: Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. In einem solchen Fall ist der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung) anfechtbar. Einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen sind Entscheidungen gleichzuhalten, mit denen ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers, eine Sachentscheidung über das Klagebegehren zu erlangen, endgültig verneint wird. Dies gilt ua für Beschlüsse, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird, und zwar jedenfalls dann, wenn der Fortsetzungsantrag nach Vorliegen einer verfahrensbeendenden Entscheidung oder eines Vergleichs gestellt wurde, die Fortsetzung somit im konkreten Verfahren endgültig verweigert wird. Diese Voraussetzungen treffen hier auf die Zurückweisung des Überweisungsantrags nach § 230a ZPO zu.
 
Vorliegend hätte aber die Klägerin bereits ab Zustellung der Klagebeantwortung, in welcher die Beklagte ausdrücklich die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit unter Bestreitung des Abschlusses der von der Klägerin behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung erhoben hatte, die Gelegenheit gehabt, mittels Schriftsatzes einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Darauf, dass das Erstgericht über die Unzuständigkeitseinrede tatsächlich mündlich verhandeln werde, konnte sich die Klägerin zumindest ab dem Zeitpunkt der Abberaumung der ursprünglich anberaumten Tagsatzung (wegen des „Lockdown“ aufgrund der Corona-Pandemie) nicht mehr verlassen, hatte doch das Erstgericht ausdrücklich den Auftrag erteilt, binnen sieben Tagen die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung vorzulegen. Da die Klägerin diesem Auftrag nicht nachkam, hätte ihr klar sein müssen, dass es der Einvernahme des von der Beklagten zum Beweis für das Nichtvorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung namhaft gemachten Zeugen gar nicht mehr bedurfte und das Gericht über die Unzuständigkeitseinrede ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte bzw wollte. Im Ergebnis erfolgte die Zurückweisung des Überweisungsantrags nach § 230a ZPO daher zu Recht.
 
 

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