Ebenso wie das Nichterscheinen zur Parteienvernehmung oder die Weigerung, auf bestimmte Fragen zu antworten (§ 381 ZPO), kann das Unterlassen einer Mitwirkung der Partei am Sachverständigenbeweis (§ 359 ZPO) oder die sonstige Verletzung der Wahrheits-, Vollständigkeits- oder Prozessförderungspflicht oder die Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht nach § 272 Abs 1 ZPO Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des Gegners für wahr zu halten; die Beweislast wird durch diese Mitwirkungspflicht dagegen nicht verändert; kommt das Gericht auch unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Mitwirkung verweigert wird, zu einer Negativfeststellung, geht diese zu Lasten der mit dem Beweis belasteten Partei
GZ 9 Ob 85/19v, 26.08.2020
OGH: § 359 Abs 2 ZPO sieht vor, dass dann, wenn der Sachverständige die Mitwirkung einer Partei benötigt und ihm diese auf seine Aufforderung nicht unverzüglich geleistet wird, dies dem Gericht unter genauer Auflistung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen und der entgegenstehenden Hindernisse mitzuteilen hat. Das Gericht hat sodann mit abgesondert nicht anfechtbarem Beschluss den Parteien das Erforderliche aufzutragen und ihnen hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Kommen die Parteien der Aufforderung des Gerichts nicht fristgerecht nach, so hat der Sachverständige sein Gutachten ohne Berücksichtigung des Fehlenden zu erstatten.
§ 359 Abs 2 ZPO nimmt nicht darauf Bezug, wann die Partei ein Weigerungsrecht zur Mitwirkung hat, auf das sie sich beim Auskunftsverlangen des Sachverständigen berufen kann. Im Hinblick auf die allgemeinen Regelungen iZm der Herausgabe von Urkunden oder Auskunftssachen oder die Duldung eines Augenscheins (§§ 304, 305, 369 ZPO) ist aber davon auszugehen, dass die Partei sich auf die dort enthaltenen Weigerungsgründe auch im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Gutachtenserstellung berufen kann.
Bleibt die Partei säumig, so kann sich das Fehlen einer Information uU ungünstig auf ihren Prozesserfolg auswirken. Außerdem kann die Versäumung – so wie dies nach § 381 ZPO ausdrücklich vorgesehen ist – auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts berücksichtigt werden.
Das bedeutet, dass ebenso wie das Nichterscheinen zur Parteienvernehmung oder die Weigerung, auf bestimmte Fragen zu antworten (§ 381 ZPO), das Unterlassen einer Mitwirkung der Partei am Sachverständigenbeweis (§ 359 ZPO) oder die sonstige Verletzung der Wahrheits-, Vollständigkeits- oder Prozessförderungspflicht oder die Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht nach § 272 Abs 1 ZPO Anlass für den Tatrichter sein kann, bestimmte Prozessbehauptungen des Gegners für wahr zu halten. Die Beweislast wird durch diese Mitwirkungspflicht dagegen nicht verändert. Kommt das Gericht auch unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Mitwirkung verweigert wird, zu einer Negativfeststellung, geht diese zu Lasten der mit dem Beweis belasteten Partei.