Beschimpfungen durch einen Rechtsanwalt stehen nicht nur innerhalb seiner Berufsausübung, sondern auch im Privatbereich sowohl im Widerspruch zu den gesellschaftlichen Anschauungen und Anstandsregeln, sie stellen auch einen Verstoß gegen die standesrechtlichen Verhaltensvorschriften dar; das gilt unabhängig davon, ob sich derartige Ausfälle gegen Bekannte, Verwandte oder Fremde richten; eine durch die Beschimpfung bewirkte Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes ist dann gegeben, wenn das Fehlverhalten entweder einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, oder aber wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist; dabei genügt es, dass eine Mehrzahl von Personen vom standeswidrigen Verhalten bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz Kenntnis erlangt, wobei diese Personen ihre Wahrnehmung nicht zur gleichen Zeit, ja nicht einmal unmittelbar haben müssen
GZ 30 Ds 6/19i, 18.06.2020
OGH: Nach § 10 Abs 2 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch sein Benehmen auch die Ehre und die Würde des Standes zu wahren. Diese Verpflichtung ist nicht auf seine berufliche Tätigkeit beschränkt, sondern gilt in gleicher Weise auch für den außerberuflichen Bereich. Privat sind vom Rechtsanwalt neben den speziellen Standesvorschriften auch (Ehren-)Pflichten zu erfüllen, die sich aus den gesellschaftlichen Anschauungen, den (zeitgemäßen) Anstandsregeln und den allgemeinen Moralkriterien ergeben. Da der Rechtsanwalt im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und kraft seiner Zugehörigkeit zum Berufsstand Ansehen genießt, ihm aber va Vertrauen entgegengebracht wird, stellt jedes schuldhafte Verhalten, das geeignet ist, die Wertschätzung und das Ansehen, die der Stand als solcher und jeder Rechtsanwalt vermöge seiner Zugehörigkeit zu beanspruchen befugt ist, zu verletzen, ein standeswidriges Verhalten dar.
Beschimpfungen durch einen Rechtsanwalt stehen nicht nur innerhalb seiner Berufsausübung, sondern auch im Privatbereich sowohl im Widerspruch zu den gesellschaftlichen Anschauungen und Anstandsregeln, sie stellen auch einen Verstoß gegen die standesrechtlichen Verhaltensvorschriften dar. Das gilt unabhängig davon, ob sich derartige Ausfälle gegen Bekannte, Verwandte oder Fremde richten. Eine durch die Beschimpfung bewirkte Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes ist dann gegeben, wenn das Fehlverhalten entweder einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt, oder aber wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. Dabei genügt es, dass eine Mehrzahl von Personen vom standeswidrigen Verhalten bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz Kenntnis erlangt, wobei diese Personen ihre Wahrnehmung nicht zur gleichen Zeit, ja nicht einmal unmittelbar haben müssen.
Soweit die Rechtsrüge die Tatbestandsmäßigkeit nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt mit der Begründung in Abrede stellt, die inkriminierten Äußerungen seien keinem größeren Personenkreis zugekommen, kommt es darauf vorliegend nicht an, weil die festgestellten vulgären Beschimpfungen ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstellen, sodass bereits eine auf wenige Personen beschränkte Kenntnis die Gefahr einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes mit sich brachte. Dass von den Beschimpfungen eine Familienangehörige des Beschuldigten betroffen war, privilegiert diesen – wie ausgeführt – nicht.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe versagt. Mildernd wirken die Unbescholtenheit des Beschuldigten und sein (wenngleich geringer) Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend hingegen die zweifache Tatwiederholung.
Die verhängte Geldbuße von 3.000 Euro entspricht Tatunrecht und Täterschuld sowie den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen eines Rechtsanwalts. Ein schriftlicher Verweis (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt) kommt ebenso wenig in Betracht wie ein Vorgehen nach § 39 DSt idF vor BGBl 2020/19 (vgl § 80 Abs 6 letzter Satz DSt), weil fallbezogen nicht bloß geringfügige disziplinäre Verfehlungen in Rede stehen.