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Zivilrecht

OGH: Einverleibung von Reallasten zur wechselseitigen Erteilung der Abstandsnachsicht?

Hier geht es nach dem von den Antragstellerinnen vorgelegten Vertrag um deren wechselseitige Verpflichtung zur Erteilung einer Zustimmung zur bescheidmäßigen Erteilung der Baustandsnachsicht auf null Meter entlang der Grundstücksgrenzen näher bezeichneter Grundstücke unter näher bezeichneten Modalitäten; von einem Versorgungscharakter eines derartigen Rechts kann ebensowenig die Rede sein wie von einer periodisch wiederkehrenden Leistung, die auch dann nicht vorliegt, wenn sich allenfalls die Frage der Baustandsnachsicht zukünftig neuerlich einmal stellen sollte; dass die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgingen, eine derartige Verpflichtung sei nicht periodisch zu erbringen und stehe nicht in gewissem Zusammenhang mit den Liegenschaftserträgnissen, ist daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung

27. 10. 2020
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 530 ABGB, § 12 GBG
Schlagworte: Reallasten, wechselseitige Erteilung der Abstandsnachsicht, Versorgungszweck

 
GZ 5 Ob 123/20d, 21.07.2020
 
OGH: Nach hLuRsp ist die Reallast als die dinglich wirkende Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für positive, idR wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers definiert. Aus dem Fehlen von Vorschriften über die Beschaffenheit jener Leistungen, die den Inhalt einer Reallast bilden können, lässt sich nicht ableiten, dass Beschränkungen jedweden Inhalts als Reallast begründet werden könnten. Die Rsp schließt die Begründung neuer Reallasten zwar nicht aus, fordert aber eine Bezugnahme auf historische Vorbilder. Handelt es sich um Leistungen, die weder periodisch zu erbringen sind noch mit dem Ertrag der Liegenschaft im Zusammenhang stehen, ist eine Reallast nur dann anzunehmen, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht.
 
In der E 5 Ob 218/02y nahm der Fachsenat zur Frage Stellung, ob die Verpflichtung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung im Bauverfahren Gegenstand einer Reallast sein kann, und verneinte dies mit ausführlicher Begründung. Gegenstand war dort die vertragliche Verpflichtung eines Tauschvertragspartners, bestimmte, das Nachbargrundstück betreffende baurechtliche Zustimmungserklärungen abzugeben. Diese Entscheidung fand Zustimmung in der Lehre, zumal es bei der Verpflichtung zur Abgabe einer baurechtlichen Erklärung sowohl am unmittelbaren Zusammenhang mit den Liegenschaftserträgnissen als auch am Versorgungscharakter mangelt.
 
Hier geht es nach dem von den Antragstellerinnen vorgelegten Vertrag um deren wechselseitige Verpflichtung zur Erteilung einer Zustimmung zur bescheidmäßigen Erteilung der Baustandsnachsicht auf null Meter entlang der Grundstücksgrenzen näher bezeichneter Grundstücke unter näher bezeichneten Modalitäten. Von einem Versorgungscharakter eines derartigen Rechts kann ebensowenig die Rede sein wie von einer periodisch wiederkehrenden Leistung, die auch dann nicht vorliegt, wenn sich allenfalls die Frage der Baustandsnachsicht zukünftig neuerlich einmal stellen sollte. Dass die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgingen, eine derartige Verpflichtung sei nicht periodisch zu erbringen und stehe nicht in gewissem Zusammenhang mit den Liegenschaftserträgnissen, ist daher keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 
 

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