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Zivilrecht

OGH: Wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Vermieter und Mieter

Aus dem bloßen Umstand, dass zwischen einem Vermieter und einem Mieter ein wirtschaftliches Ungleichgewicht bestehen mag, ist nicht die analoge Anwendung von Bestimmungen des ersten Hauptstücks des KSchG abzuleiten

27. 10. 2020
Gesetze:   KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Mietrecht, Mietvertrag, Vermieter, Mieter, wirtschaftliches Ungleichgewicht

 
GZ 4 Ob 71/20z, 11.08.2020
 
OGH: Im vorliegenden Fall stehen sich zwei Verbraucher gegenüber, sodass kein Verbrauchergeschäft iSd KSchG vorliegt und § 6 Abs 1 Z 8 KSchG nicht unmittelbar anzuwenden ist.
 
Die Vorschriften des ersten Hauptstücks des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus für den schwächeren Vertragspartner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern; dabei wird aber darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an; dies mag zwar in Ausnahmefällen als unbillig empfunden werden, doch wurde die am Typus orientierte Abgrenzungsmethode einer Lösung vorgezogen, die zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen müsste; es ist also unzulässig, in analoger Anwendung des § 1 KSchG ein Geschäft schlechthin dem ersten Hauptstück des KSchG zu unterstellen, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht; eine solche Vorgangsweise würde das Anliegen des Gesetzes, eine praktikable Lösung zu finden, vereiteln. Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt daher nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können.
 
§ 6 Abs 1 KSchG hat zwar über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung, weil er erkennen lässt, welche Vertragsregelung der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen. Auch hier hält aber der Gesetzgeber das Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für besonders schutzwürdig und sieht die Unterlegenheit des Verbrauchers als gravierender an als die Unterlegenheit, welcher eine Person ausgesetzt ist, der gegenüber AGB verwendet werden.
 
Aus dem bloßen Umstand, dass zwischen einem Vermieter und einem Mieter ein wirtschaftliches Ungleichgewicht bestehen mag, ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht die analoge Anwendung von Bestimmungen des ersten Hauptstücks des KSchG abzuleiten. Auch iZm der Verwendung eines Vertragsformblatts unter Verbrauchern ergibt sich keine vom Gesetzgeber als erheblich angesehene strukturelle Unterlegenheit des Beklagten, die zu seiner gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB führen würde.
 
 

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