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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bei einem Unterhaltsberechtigten eine schadenersatzrechtliche Vorteilsanrechnung zu einer Anspruchsverminderung führt

Unterhaltsleistungen können nicht schadensmindernd angerechnet werden; zwar ist ein Unterhaltspflichtiger nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, einen schädigungsbedingten Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten abzudecken; diese Leistung hat jedoch nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, weshalb sich der Schädiger nicht hierauf berufen kann; der Anspruch des Geschädigten geht vielmehr analog § 1358 ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den Unterhaltsschuldner über, wodurch (wie auch im Fall der Lohnfortzahlung]) eine bloße Schadensverlagerung bewirkt wird und kein bloß mittelbarer – und deswegen nicht ersatzfähiger – Schaden des Unterhaltsschuldners entsteht; nach der Rsp des OGH bleibt jedoch der Geschädigte im Umfang der Schadensverlagerung auf den Unterhaltspflichtigen auch selbst weiterhin aktivlegitimiert, weil es nicht darauf ankommt, ob der durch den Unfall Verletzte oder dessen Unterhaltspflichtiger den Anspruch geltend macht; daher muss in diesem Fall folgerichtig auch die Anrechnung des Vorteils demjenigen gegenüber eingewendet werden können, der den Schaden im eigenen Namen geltend macht; das wäre im vorliegenden Fall der Geschädigte gewesen, der seine Ansprüche allerdings dem Sozialhilfeverband abtrat, der sie seinerseits auf die klagende Partei übertrug; diese müsste sich daher grundsätzlich den Vorteil anrechnen lassen, der in einer allfälligen Haushaltsersparnis des Geschädigten oder seiner unterhaltspflichtigen Eltern bestand; nach der bisherigen Rsp zur Anstaltspflege kann die Anrechnung häuslicher Ersparnisse aber nur dann Platz greifen, wenn der (Sozialversicherungs-)Träger nach seinem tatsächlichen Aufwand abrechnet; eine Vorteilsanrechnung komme hingegen dann nicht in Betracht, wenn die Auslagen für die Anstaltspflege eines Verletzten in Pauschalbeträgen geleistet werden, weil dies dem Wesen der Pauschalierung widersprechen würde; würden Gebührenersätze zumindest teilweise pauschal bemessen, scheide daher die Anrechnung der Haushaltsersparnis diesbezüglich aus

27. 10. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 231 ABGB, § 1358 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Unterhalt, Vorteilsausgleich, Haushaltsersparnis, Anstaltspflege, unfallbedingt erhöhter Pflege- und Betreuungsbedarf, Sozialversicherungsträger, pauschalierte Gebührenersätze, Aktivlegitimation

 
GZ 2 Ob 70/20p, 17.09.2020
 
OGH: Der OGH hat die für die Vorteilsanrechnung maßgebenden Grundsätze zuletzt in den Entscheidungen 9 Ob 22/19d und 2 Ob 155/19m dahin zusammengefasst, dass dem Umstand, dass ein schädigendes Ereignis dem Geschädigten auch Vorteile bringen kann, mit der Vorteilsausgleichung Rechnung getragen wird. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; demnach ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. Allerdings sind nicht jegliche Vorteile des Geschädigten auf Schadenersatzansprüche anzurechnen, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an. Es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint. Anzurechnen sind solche Vorteile, die mit dem Schadenersatzanspruch in einem besonderen Zusammenhang stehen. Dass Schade und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind, schließt die Vorteilsausgleichung nicht aus, weil es genügt, wenn beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln, wenn also das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zu einem Vorteil des Geschädigten führt. Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt aber nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht.
 
Grundsätzlich können auch Haushaltsersparnisse unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gegenüber Schadenersatzansprüchen zu berücksichtigen sein. Auch in diesem Zusammenhang ist die Kongruenz von Ersparnis und Schadenersatzanspruch entscheidend. In der Rsp wird etwa die sachliche Kongruenz zwischen Haushaltsersparnissen und Krankenhauskosten bejaht. Ist auch die persönliche und die zeitliche Kongruenz gegeben, so ist daher die Haushaltsersparnis im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, was sich im Regelfall auch auf einen möglichen Regressanspruch des (Sozialversicherungs-)Trägers auswirken wird.
 
Diese auf die Krankenbehandlung durch Anstaltspflege bezogenen Erwägungen können auch für den vorliegenden Fall Geltung beanspruchen, in dem es um die Deckung des unfallbedingt erhöhten Pflege- und Betreuungsbedarfs des Geschädigten, demnach seiner vermehrten Bedürfnisse, geht. Erfolgt die Hilfestellung durch Unterbringung in Wohneinrichtungen (hier) nach dem StBHG, so stellt sich in gleichem Maß wie bei einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt die Frage nach der Haushaltsersparnis.
 
Bei unterhaltsberechtigten Personen, die auch als Gesunde mangels Erwerbseinkommens keine Aufwendungen für Wohnen und Verpflegung aus einem solchen tätigen, soll die Vorteilsanrechnung zu keiner Anspruchsverminderung führen, weil sich die „Ersparnis“ nicht in ihrem Vermögen niederschlägt.
 
Unterhaltsleistungen können nicht schadensmindernd angerechnet werden. Zwar ist ein Unterhaltspflichtiger nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, einen schädigungsbedingten Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten abzudecken. Diese Leistung hat jedoch nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, weshalb sich der Schädiger nicht hierauf berufen kann. Der Anspruch des Geschädigten geht vielmehr analog § 1358 ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den Unterhaltsschuldner über, wodurch (wie auch im Fall der Lohnfortzahlung]) eine bloße Schadensverlagerung bewirkt wird und kein bloß mittelbarer – und deswegen nicht ersatzfähiger – Schaden des Unterhaltsschuldners entsteht.
 
Nach der Rsp des OGH bleibt jedoch der Geschädigte im Umfang der Schadensverlagerung auf den Unterhaltspflichtigen auch selbst weiterhin aktivlegitimiert, weil es nicht darauf ankommt, ob der durch den Unfall Verletzte oder dessen Unterhaltspflichtiger den Anspruch geltend macht. Daher muss in diesem Fall folgerichtig auch die Anrechnung des Vorteils demjenigen gegenüber eingewendet werden können, der den Schaden im eigenen Namen geltend macht. Das wäre im vorliegenden Fall der Geschädigte gewesen, der seine Ansprüche allerdings dem Sozialhilfeverband abtrat, der sie seinerseits auf die klagende Partei übertrug. Diese müsste sich daher grundsätzlich den Vorteil anrechnen lassen, der in einer allfälligen Haushaltsersparnis des Geschädigten oder seiner unterhaltspflichtigen Eltern bestand.
 
Nach der bisherigen Rsp zur Anstaltspflege kann die Anrechnung häuslicher Ersparnisse aber nur dann Platz greifen, wenn der (Sozialversicherungs-)Träger nach seinem tatsächlichen Aufwand abrechnet. Eine Vorteilsanrechnung komme hingegen dann nicht in Betracht, wenn die Auslagen für die Anstaltspflege eines Verletzten in Pauschalbeträgen geleistet werden, weil dies dem Wesen der Pauschalierung widersprechen würde. Würden Gebührenersätze zumindest teilweise pauschal bemessen, scheide daher die Anrechnung der Haushaltsersparnis diesbezüglich aus.
 
Ob diese Rsp aufrecht zu erhalten ist, muss hier nicht weiter geprüft werden:
 
Der Vorteilsausgleich hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwand des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft. Demnach hat der Schädiger im Verfahren erster Instanz konkret die Umstände zu behaupten, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen.
 
Das Erstgericht hat den Einwand der Beklagten mehrfach erörtert und in einem frühen Stadium des Verfahrens den (auch) an sie gerichteten Auftrag erteilt, zu den „Sowiesokosten“ konkretes Vorbringen zu erstatten. Dennoch legte sich die Beklagte in weiterer Folge auf eine schematische Berücksichtigung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, hilfsweise des Regelbedarfs, als (abstrakte) Haushaltsersparnis des Geschädigten fest, auf der sie auch noch in ihrer Revision ausdrücklich beharrt. Konkrete, im Einzelnen bezifferte Ersparnisse, wie sie sich etwa aus verringerten Verbrauchskosten (zB für Strom, Gas, Heizung etc) im elterlichen Haushalt oder geringeren Aufwendungen für Lebensmittel oder sonstige Anschaffungen ergeben könnten, hat sie hingegen nicht geltend gemacht. Auch in der Revision wird die Anrechnung solcher konkreten Ersparnisse nicht begehrt. Die abstrakten Größen der bedarfsorientierten Mindestsicherung (vgl § 3 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz) bzw des Regelbedarfs, die nach pauschalierten Sätzen den gesamten Lebensunterhalts- und Wohnbedarf des jeweils Berechtigten abdecken sollen, bilden dazu ein aliud und bieten daher keinen tauglichen Indikator für konkret ersparte Haushaltskosten. Insoweit blieb der Einwand der Beklagten unschlüssig.
 
Die begehrte Vorteilsanrechnung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht, was angesichts des erstinstanzlichen Auftrags zu konkretem Vorbringen und der in diesem Zusammenhang gegen die „allgemeinen Verweise auf hypothetische Sachverhalte und Kosten“ gerichteten Unschlüssigkeitsbehauptung der klagenden Partei auch nicht gegen das Überraschungsverbot verstößt.
 
 

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