Für den bloßen Zeitaufwand eines den Krankentransport vornehmenden Angehörigen gebührt kein Ersatz; auch beim Ersatz der Besuchskosten wird eine Abgeltung des Zeitaufwands des besuchenden Angehörigen abgelehnt
GZ 2 Ob 99/20b, 17.09.2020
OGH: Krankentransportkosten – und damit auch die Kosten der Fahrten zu und von den Therapiestätten – sind Heilungskosten iSd § 1325 ABGB. Ersatzberechtigt hinsichtlich dieser Kosten ist nach der bisherigen Rsp des OGH derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt. Damit stimmt die Entscheidung des Berufungsgerichts überein.
Keiner der vom Revisionswerber zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist ferner zu entnehmen, dass der bloße Zeitaufwand eines den Krankentransport vornehmenden Angehörigen dem Geschädigten zu ersetzen wäre. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die Rsp zur Angehörigenpflege verweist, ist ihm zu entgegnen, dass auch nach dieser für den bloßen Zeitaufwand, also für den Freizeitverlust des/der Angehörigen, kein Ersatz gebührt. Auch beim Ersatz der Besuchskosten wird eine Abgeltung des Zeitaufwands des besuchenden Angehörigen abgelehnt.