Das Recht auf Auskunft nach dem Wr AuskunftspflichtG ist - ebenso wie nach dem Auskunftsgesetz des Bundes - unabhängig von einer allfälligen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren
GZ Ra 2020/02/0058, 09.09.2020
VwGH: Soweit die revisionswerbende Behörde in den Revisionsgründen auf die mangelnde Parteistellung von Anrainern bei der Erlassung einer Verordnung hinweist, ist festzuhalten, dass nach der hg Rsp das Recht auf Auskunft nach dem Wr AuskunftspflichtG - ebenso wie nach dem Auskunftsgesetz des Bundes - unabhängig von einer allfälligen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist.