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Steuerrecht

VwGH: Abgabenverfahren nach Insolvenzeröffnung

Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt; die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen

26. 10. 2020
Gesetze:   § 80 BAO, § 2 IO, § 114 IO
Schlagworte: Abgabenverfahren, Insolvenzverfahren, Vertreter, Insolvenzverwalter

 
GZ Ra 2020/15/0073, 15.09.2020
 
VwGH: Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs 2 IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen.
 
Während des Insolvenzverfahrens dürfen somit weder Abgabenbescheide noch Erkenntnisse bzw Beschlüsse, mit welchen über Beschwerden gegen Abgabenbescheide abgesprochen wird, an den Schuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Schuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Insolvenzverwalter.
 
Beim angefochtenen Beschluss ergibt sich aus der im Beschluss enthaltenen Zustellverfügung, an wen er gerichtet ist. Demnach ist der Beschluss 1. an die „[Z] Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalter im Konkurs der [X GmbH], [...], [...], als Beschwerdeführer“, und 2. an das Finanzamt gerichtet. Damit hat das BFG der Jud des VwGH entsprochen, wonach ein nach Insolvenzeröffnung ergehender Beschluss nicht an den Schuldner, sondern an den im Insolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalter zu richten ist.
 
 

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