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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Begründungspflicht des VwG iZm Sachverständigengutachten

Auch ein VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen

26. 10. 2020
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 52 AVG, § 58 AVG, § 60 AVG, § 17 VwGVG, § 29 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung, Sachverständigengutachten

 
GZ Ra 2019/11/0100, 11.09.2020
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH trifft ein VwG die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen.
 
Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens ist vom VwG ein anderer Sachverständiger heranzuziehen. Will eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aber in dem Fall, dass sich das VwG auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtssachverständigengutachten stützt, noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, liegt es an ihn, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem VwG vorzulegen.
 
Die Revision zeigt weder auf, dass sich das VwG nicht beweiswürdigend mit dem neurologischen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hätte, noch legt sie dar, dass dieses Gutachten, welches eine Begründung für die Einstufung enthält und auf die von der Revision ins Treffen geführten Gutachten eingegangen ist, mangelhaft oder unvollständig wäre. Ebenso wenig zeigt die Revision auf, dass das VwG den Grad der Behinderung der Revisionswerberin, gestützt auf dieses Gutachten, dem die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, unvertretbar eingeschätzt hätte.
 
 

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