Hinsichtlich des Ausmaßes des Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gem § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen
GZ Fr 2020/19/0012, 20.08.2020
VwGH: Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gem § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen, sodass den Antragstellern der begehrte Betrag von EUR 461,00 zuzusprechen war. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von 35 % Streitgenossenzuschlag und auf Umsatzsteuer findet in den anwendbaren Bestimmungen keine Deckung und war daher abzuweisen