Verletzte der unterhaltspflichtige Elternteil in der Vergangenheit bereits mehrmals seine Unterhaltspflicht, was zu Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen geführt hat und spricht er sich noch im Rechtsmittel gegen die vom Kind begehrte Unterhaltserhöhung auch mangels Leistungsfähigkeit aus, so ist die Schaffung eines (weiteren) Unterhaltstitels iSd § 101 Abs 4 1.Fall AußStrG zulässig; ein exekutierbarer Unterhaltstitel dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit und vermeidet weitere zukünftige Streitigkeiten zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil über die aktuelle Unterhaltshöhe
GZ 9 Ob 23/20b, 29.07.2020
OGH: Die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälligen Unterhalts ist zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht (§ 101 Abs 4 AußStrG). Erfüllt der unterhaltspflichtige Vater freiwillig seine Unterhaltspflicht vollständig und zeitgerecht, dann ist kein gerichtlicher Leistungsbefehl (Exekutionstitel) zu schaffen.
Im vorliegenden Fall hat der Vater in der Vergangenheit bereits mehrmals seine Unterhaltspflicht verletzt, was zu den Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen vom 11. 12. 2008 und 15. 12. 2019 geführt hat. Im vorliegenden Verfahren sprach er sich noch im Rekurs gegen die vom Kind begehrte Unterhaltserhöhung auch mangels Leistungsfähigkeit aus. Grundsätzlich ist die Schaffung eines (weiteren) Unterhaltstitels daher iSd § 101 Abs 4 1. Fall AußStrG zulässig. Ein exekutierbarer Unterhaltstitel dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit und vermeidet weitere zukünftige Streitigkeiten zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil über die aktuelle Unterhaltshöhe.
Soweit in der Entscheidung über den vom Kind begehrten Unterhalt für die Vergangenheit abzusprechen ist, ist zu berücksichtigen, dass im Unterhaltsfestsetzungsverfahren die vom Unterhaltspflichtigen vor Schaffung des Titels geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen sind. Der Unterhaltspflichtige hat nämlich nach stRsp gerade im Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, können doch gem § 35 Abs 1 EO in der Vergangenheit (also vor Schaffung des Titels) geleistete Zahlungen nicht mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. Die vom Unterhaltspflichtigen bis zum Tag der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung geleisteten Zahlungen und Naturalleistungen müssen daher auf den Unterhaltsanspruch in Anrechnung gebracht werden. Bei einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit sind daher alle Geld- und Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter in Anschlag zu bringen und vom (errechneten) tatsächlichen Unterhaltsbetrag in Abzug zu bringen. Nur dieser Rest ist dann in einem Gesamtbetrag als rückständiger Unterhalt zuzusprechen. Diese ursprünglich für den Ehegattenunterhalt entwickelten Grundsätze gelten auch für den Zuspruch von Kindesunterhalt im Außerstreitverfahren.
Der Vater hat in der Zeit von 1. 5. 2019 bis 30. 11. 2019 neben den monatlichen Geldunterhaltszahlungen von 200 EUR an die Mutter des Kindes auch ein monatliches Taschengeld von 50 EUR an das Kind geleistet. Ein dem Alter des Kindes und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld gehört zum Naturalunterhalt. Ein Taschengeld iHv 20 EUR ist jedenfalls für ein Kind im Alter von rund 13 Jahren angemessen und entspricht hier auch den angespannten finanziellen Verhältnissen der Eltern. Schon ohne Berücksichtigung der weiteren Taschengeldzahlung iHv 30 EUR hat der Vater mit der Anrechnung eines Naturalunterhalts von 20 EUR seine monatliche Unterhaltsverpflichtung iHv 220 EUR für die Monate Mai bis November 2019 zur Gänze erfüllt.
Der Antrag des Kindes, den Unterhalt für den Zeitraum von 1. 5. 2019 bis 30. 11. 2019 mit 220 EUR festzusetzen, ist daher abzuweisen. Hingegen ist dem Unterhaltserhöhungsantrag ab 1. 12. 2019 stattzugeben.