Grundsätzlich obliegt es dem gebundenen Ermessen des Gerichts, ob eine Auseinandersetzung in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren die in § 104a AußStrG geforderte Intensität erreicht; das wird va dann der Fall sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht möglich ist und die Eltern so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zugänglich sind und das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einem Loyalitätskonflikt verstrickt wird
GZ 5 Ob 106/20d, 25.08.2020
OGH: Der österreichische Gesetzgeber führte mit dem Kinderbeistandsgesetz BGBl I 2009/137 in § 104a AußStrG das Rechtsinstitut des Kinderbeistands ein. Danach ist einem Minderjährigen im Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung der Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Die Bestellung hat nur von Amts wegen zu erfolgen, ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten sieht das Gesetz nicht vor. Ein in diesem Sinn bestellter Kinderbeistand ist „Vertreter“ des Kindes iSd Art 12 der UN-Kinderrechte Konvention. Er hat als Ansprechpartner und Vertrauter des Kindes, nicht hingegen als sein gesetzlicher Vertreter zu fungieren, und soll dessen Beistand und Sprachrohr sein. Er ist Bote und Überbringer des Kindeswillens und hat Unterstützungs- und Beistandsfunktion. Vertretungshandlungen für das Kind kann er nicht vornehmen. Grundsätzlich obliegt es dem gebundenen Ermessen des Gerichts, ob eine Auseinandersetzung in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren die in § 104a AußStrG geforderte Intensität erreicht. Das wird va dann der Fall sein, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht möglich ist und die Eltern so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zugänglich sind und das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einem Loyalitätskonflikt verstrickt wird.
Das Unterbleiben der Bestellung des Kinderbeistands ist nicht anfechtbar. Ob unter Berücksichtigung des nunmehrigen Schreibens des mj D***** und der im Revisionsrekursverfahren ins Treffen geführten Neuerungen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kinderbeistands neuerlich zu überprüfen sind, obliegt dem Ermessen des Erstgerichts