Die neuerliche Würdigung eines bereits für ungerechtfertigt erkannten Ablehnungsgrundes setzt voraus, dass neue Umstände geltend gemacht werden, die in den gleichen inhaltlichen Rahmen fallen und wenigstens abstrakt geeignet sind, eine andere (Gesamt-)Beurteilung zu bewirken
GZ 18 ONc 1/20x, 23.07.2020
OGH: Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, hat - mangels einer Vereinbarung über das Ablehnungsverfahren - binnen 4 Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand iSd § 588 Abs 2 ZPO bekannt geworden ist - dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung (§ 589 Abs 2 ZPO). Die hier maßgebliche VIAC Schiedsordnung („Wiener Regeln“) regelt das Verfahren zur Ablehnung von Schiedsrichtern in Art 20. Nach dessen Abs 2 ist der Ablehnungsantrag einer Partei gegen einen bestellten Schiedsrichter innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, unter Angabe des Ablehnungsgrundes sowie etwaiger beigeschlossener Bescheinigungsmittel einzureichen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück, entscheidet das Präsidium über die Ablehnung.
Bleibt eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in § 589 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen 4 Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen (§ 589 Abs 3 ZPO). Die Frist für die Anrufung des staatlichen Gerichts beträgt zwingend 4 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die ablehnende Partei - gleichgültig auf welche Art und Weise - Kenntnis von der die Ablehnung verweigernden Entscheidung im außergerichtlichen Vorverfahren erhalten hat. Mit Fristablauf ist der Ablehnungsgrund präkludiert. Die neuerliche Geltendmachung der Ablehnungsgründe. insbesondere im Aufhebungsverfahren oder im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren, ist unzulässig.
Bleibt eine Ablehnung im Schiedsverfahren iSd § 589 Abs 2 ZPO erfolglos und wurde das Gericht nicht (fristgerecht) angerufen, kann der Schiedsrichter daher aus diesen Gründen auch nicht neuerlich abgelehnt werden. Ein ausschließlich auf bereits erfolglos gebliebenen Gründe gestützter Ablehnungsantrag ist unzulässig und daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Die neuerliche Würdigung eines bereits für ungerechtfertigt erkannten Ablehnungsgrundes setzt daher voraus, dass - wie hier - neue Umstände geltend gemacht werden, die in den inhaltlichen Rahmen des gleichen fallen und wenigstens abstrakt geeignet sind, eine andere (Gesamt-)Beurteilung zu bewirken.