Wurde schon vor dem Unfall Pflegegeld bezogen und führt der Unfall zu einem höheren Pflegebedarf und damit zu höherem Pflegegeld, ist nur der Differenzbetrag von der Legalzession umfasst
GZ 2 Ob 67/20x, 06.08.2020
OGH: § 16 BPGG ordnet eine - § 332 ASVG entsprechende - Legalzession an. Pflegegeld ist dabei sachlich kongruent zum Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten. Davon werden auch die Kosten für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim erfasst, da dort grundsätzlich jene Leistungen gewährt werden, zu deren Abgeltung das Pflegegeld dient. Bei Mitverschulden des Geschädigten kommt dem Sozialversicherungsträger daher auch hier das Quotenvorrecht zu: Er kann vom Schädiger im Umfang des Forderungsübergangs vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem um die Mitverschuldensquote gekürzten Schadenersatzanspruch gedeckt sind. Für den Anspruch des Geschädigten folgt daraus, dass der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen ist. Von dem so errechneten Betrag sind die auf den Legalzessionar übergegangenen Ansprüche in voller Höhe abzuziehen.
Der Forderungsübergang erfolgt allerdings nur insofern, als das Pflegegeld aufgrund des haftungsbegründenden Ereignisses gewährt wird. Wurde schon davor Pflegegeld bezogen und führt das Ereignis zu einem höheren Pflegebedarf und damit zu höherem Pflegegeld, ist nur der Differenzbetrag von der Legalzession umfasst. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs 1 BPGG. Denn der auf dem schädigenden Ereignis beruhende Schadenersatzanspruch geht danach nur „insoweit auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, als dieser aus diesem Anlass Pflegegeld zu leisten hat“. Schon dieser Wortlaut schließt es im vorliegenden Fall aus, einen Übergang im Umfang des gesamten Pflegegeldanspruchs - also auch im Umfang des schon vor und daher unabhängig vom Unfall bestehenden Anspruchs - anzunehmen.