Genießt der Mandant im Zivilprozess Verfahrenshilfe, trifft den Rechtsanwalt eine sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht ergebende Aufklärungspflicht darüber, mit welchen Kosten der Mandant aufgrund allfälligen außergerichtlichen Einschreitens des Rechtsanwalts in etwa rechnen muss; verstößt der Rechtsanwalt schuldhaft gegen diese Aufklärungspflicht, verwirklicht er beide Tatbestände des § 1 Abs 1 DSt
GZ 21 Ds 3/19g, 15.07.2020
OGH: Entgegen der Rechtsrüge traf den Beschuldigten sehr wohl eine sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht ergebende Aufklärungspflicht darüber, mit welchen Kosten seine Mandantin (trotz der Gewährung der Verfahrenshilfe im Zivilprozess) aufgrund seines außergerichtlichen Einschreitens (Schuldspruch 1) in etwa rechnen musste.
Hinsichtlich des Einwands zum Schuldspruch 2, wonach der Beschuldigte zur Einbehaltung der 18.507,07 Euro berechtigt gewesen sei, weil seine Mandantin ihren Anspruch ihm gegenüber nicht „in angemessener Frist“ geltend gemacht habe, genügt der Hinweis auf die im dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Zivilprozess ergangene Entscheidung des OGH (5 Ob 251/18z). Danach hat ein Rechtsanwalt, dessen Honorarforderung bestritten wird, nur die Wahl, die bei ihm zugunsten des Mandanten eingegangenen Geldbeträge unverzüglich auszufolgen oder nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen, wobei eine Pflicht zu unverzüglicher Bestreitung weder dem Gesetz noch der diesbezüglichen Judikatur des OGH zu entnehmen ist.