Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Erhalt des Vermögens in der Linie des ältesten Sohnes liege ein beachtliches Motiv iSd § 572 ABGB, sodass ein wesentlicher Irrtum der Erblasserin über Zukünftiges vorliege, weil das testamentarische Erbrecht an die Erstantragstellerin als familienfremde Dritte verschenkt worden sei, findet Deckung in der Rsp
GZ 2 Ob 180/19p, 06.08.2020
OGH: Der Fachsenat hat jüngst in der Entscheidung 2 Ob 41/19x klargestellt, dass es zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB idF ErbRÄG 2015 weiterhin nicht notwendig ist, dass der Verstorbene seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat. Mit seinem bloßen Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und (gegenteilige) Lehrmeinungen, mit denen sich der Senat in der genannten Entscheidung bereits ausführlich auseinandergesetzt hat, zeigt die Revisionsrekurswerberin keine Argumente auf, die Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung geben.
Der das Testament bestreitende Erbansprecher hat zu beweisen, dass einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich war. Zumindest darf kein anderes wesentliches Motiv – als nicht ausschließbar – übrig bleiben. Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können bei letztwilligen Verfügungen erheblich sein. Daran hat sich durch die Neufassung des § 572 ABGB im Zuge des ErbRÄG 2015 nichts geändert. Ob dieser Beweis im Einzelfall gelungen ist, wirft idR keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Das Rekursgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen dahin interpretiert, dass das allein entscheidende Motiv der Erblasserin der Erhalt des Vermögens in der Linie des ältesten Sohnes gewesen sei. Damit hat es den ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Nach dem der Entscheidung 6 Ob 168/13v, auf die sich die Revisionsrekurswerberin beruft, zugrunde liegenden Sachverhalt waren andere Motive des Erblassers zu beurteilen. Der dort erkennende Senat sah den bloßen „Erhalt des Vermögens in der Familie“, wenn ausschließlich Familienmitglieder bedacht wurden, oder die damit im Zusammenhang stehende Aufteilung des Vermögens innerhalb der Familie, nicht als eigenständige Motive an. Demgegenüber wurde der Erhalt des Vermögens in einer von mehreren Verwandtschaftslinien als grundsätzlich beachtliches Motiv iSd § 572 ABGB betrachtet.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, im Erhalt des Vermögens in der Linie des ältesten Sohnes liege ein beachtliches Motiv iSd § 572 ABGB, sodass ein wesentlicher Irrtum der Erblasserin über Zukünftiges vorliege, weil das testamentarische Erbrecht an die Erstantragstellerin als familienfremde Dritte verschenkt worden sei, findet somit Deckung in der dargelegten Rsp.