Eine Anspannung ist auch auf gehobene Einkommensverhältnisse möglich, wenn die Voraussetzungen als solche dafür gegeben sind
GZ 9 Ob 39/20f, 26.08.2020
OGH: Der Anspannungsgrundsatz kommt nicht nur dann zum Tragen, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlässt, einer seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit nachzugehen, sondern auch dann, wenn ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, sich der Unterhaltspflichtige also mit einem geringeren Einkommen begnügt, als ihm möglich wäre.
Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich immer nach den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist danach zu bemessen, wie ein „pflichtbewusster und rechtschaffener“ Elternteil in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
Es entspricht weiters der hRsp, dass in die Unterhaltsbemessungsgrundlage das gesamte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen ist, somit nicht nur alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern auch alle Erträgnisse aus Vermögen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Zu den Erträgnissen des Vermögens sind unter anderem Einnahmen aus der Vermietung einer Liegenschaft zu zählen.
Von diesen Grundsätzen der Rsp weichen die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht ab. Der Revisionsrekurswerber, dessen tatsächlich erzieltes Einkommen aus unselbständiger Arbeit mit nur monatlich 513,33 EUR plus 119,38 EUR festgestellt ist, wurde auf ein erzielbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von monatlich 1.525 EUR angespannt. Neben diesem (fiktiven) Einkommen wurden in die Unterhaltsbemessungsgrundlage die aus Vermietung erzielten Einkünfte iHv monatlich 588,88 EUR einbezogen und davon ausgehend für beide Kinder ein den Regelbedarf jeweils geringfügig (um 10 EUR) übersteigender monatlicher Unterhaltsbeitrag errechnet.
Wiederholt wurde bereits ausgeführt, dass jedem Kind das Recht zukommt, dass seine Bedürfnisse gemäß den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen gedeckt werden. Ist der Unterhaltspflichtige zu Unterhaltsleistungen im Stande, die über die Deckung des Regelbedarfs des unterhaltsberechtigten Kindes hinausgehen, ist seine Leistungskraft nach nunmehr hRsp auch über den statistisch erhobenen Durchschnittsbedarf hinaus anzuspannen, sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbar ist. Eine Anspannung ist daher auch auf gehobene Einkommensverhältnisse möglich, wenn die Voraussetzungen als solche dafür gegeben sind. Die frühere Rsp, nach der im Allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes anzuspannen war, ist als überholt anzusehen.