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Zivilrecht

OGH: Zu den Verwaltungskosten für einen Tiefgaragenplatz (WGG)

Ein Stellplatz für ein KFZ in einer nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossenen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist als „Einstellplatz (Garage)“ iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO anzusehen

20. 10. 2020
Gesetze:   §§ 13 f WGG, § 23 WGG, § 6 ERVO
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Betriebskosten, Verwaltungskosten, Pauschale, Entgeltrichtlinienverordnung, KFZ-Abstellplatz, Tiefgaragenplatz, Einstellplatz

 
GZ 5 Ob 36/20k, 29.06.2020
 
OGH: § 14 Abs 1 Z 6 WGG berechtigt die gemeinnützige Bauvereinigung einen iSd Grundsätze des § 23 WGG gerechtfertigten Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten einzuheben. Die Festsetzung der Höhe dieses Betrags wurde der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 23 WGG erlassenen Entgeltrichtlinienverordnung (ERVO 1994) überlassen. Nach § 6 Abs 1 Z 3 ERVO darf zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung statt einer Verrechnung gem § 5 ERVO ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs 3 WGG) verlangt werden; § 6 Abs 1 Z 3 ERVO unterscheidet dabei zwischen Einstellplätzen (Garagen) einerseits und Abstellplätzen andererseits.
 
IZm der Wohnungseigentumstauglichkeit eines Abstellplatzes nach dem WEG ist die Frage der Überdachung nicht relevant. Der Wortsinn des Begriffs „Einstellplatz“ (um die Definition des Begriffs „Garage“ geht es hier nicht) ist eindeutig: Duden online definiert ihn als „einen (mit Schutzdach versehenen) Platz im Freien oder in einer Großgarage zum Ab- oder Einstellen eines KFZ“. Auch nach der allgemeinen Bedeutung des Worts „Einstellen“ ist klar, dass ein Einstellplatz zumindest ein Dach erfordert. Der Verordnungsgeber hat den Begriff „Einstellplätze“ durch den Klammerausdruck „Garage“ nur näher beschrieben und ergänzt, aber nicht etwa eine Formulierung wie „Einstellplätze in Garagen“ gewählt. Damit sollte nach der Systematik der VO zum Ausdruck gebracht werden, dass auch selbständige Garagen (und nicht nur Einstellplätze iS obiger Definition) als Objekte iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO anzusehen sein sollen. Für die Berechnung von Verwaltungskosten für (Einzel-)Garagen gäbe es nämlich sonst in § 6 ERVO gar keine Regelung. Auch teleologisch ist es nachvollziehbar, für die Berechnung der Höhe der Verwaltungskosten darauf abzustellen, ob es sich um zur Gänze im Freien befindliche Abstellplätze oder um solche handelt, die überdacht sind oder sich in einem Gebäude befinden. Abgesehen von Schneeräumungskosten liegt es auf der Hand, dass die Verwaltung von Einstellplätzen, die überdacht sind oder sich sogar in einem Gebäude wie einer Tiefgarage befinden, im Allgemeinen aufwändiger ist.
 
Ein Stellplatz für ein KFZ in einer nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossenen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist daher als „Einstellplatz (Garage)“ iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO anzusehen, weshalb die gemeinnützige Bauvereinigung zur Verrechnung des dort als Höchstbetrag vorgesehenen Pauschalbetrags berechtigt ist.
 
 

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