Eine Klage, deren Stattgebung die Grundlage für den Teilungsanspruch beseitigt, muss nicht zwingend vor Streitanhängigkeit des Teilungsprozesses eingebracht werden
GZ 5 Ob 131/20f, 25.08.2020
OGH: Unzeit ist ein objektiver, für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zwar nicht verhindert, aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht. Der beweispflichtige Teilungsgegner muss konkrete Umstände aufzeigen, die als Teilungshindernis der Unzeit in Betracht kommen. Für die Beurteilung der Einwendung der Unzeit und die Behauptung, dass es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz entscheidend. Später eingetretene Tatsachen können wegen des Neuerungsverbots nicht berücksichtigt werden.
Bejaht wird Unzeit von der Rsp während der Dauer eines anhängigen Prozesses gegen den Teilungskläger, mit dem ein Dritter das Grundgeschäft wegen §§ 870, 871, 879 ABGB anficht und damit das Eigentumsrecht an der Liegenschaft bestreitet, ebenso in Rechtsstreitigkeiten, die das Eigentum des Beklagten betreffen, wie zB ein anhängiges Rückstellungsverfahren. Die Rechtsstreitigkeiten dürfen nur nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein. Die gilt auch dann, wenn ein diesbezüglicher Rechtsstreit zwischen den Parteien des Teilungsprozesses schon vor dessen Einleitung anhängig gemacht wurde, weil im Fall des Obsiegens des Beklagten im anderen Verfahren die Grundlage für das Teilungsbegehren wegfallen würde.
Keinen Einfluss auf eine Teilungsklage haben hingegen Rechtsstreitigkeiten, die nur das Ausmaß der den Parteien des Teilungsprozesses zustehenden Miteigentumsanteile, nicht aber die Eigentümerstellung eines der Beteiligten betreffen. Nach der Rsp muss sich daher der (von einem Dritten oder vom Beklagten im Teilungsverfahren) in einem anderen Prozess erfolgreich verfolgte Anspruch derart auf das Eigentumsrecht der Partei im Teilungsverfahren auswirken, dass mit dem klagestattgebenden Urteil die Grundlage für das Teilungsbegehren wegfällt. Das ist bei einer Erbschaftsklage des Teilungsbeklagten gegen den Teilungskläger auf Herausgabe der Miteigentumsanteile der Fall, ebenso bei einer auf Herausgabe gerichteten Klage des Teilungsbeklagten nach Widerruf der Schenkung an die Teilungsklägerin. Aus dieser Rsp lässt sich nicht ableiten, dass eine Klage, deren Stattgebung die Grundlage für den Teilungsanspruch beseitigt, zwingend vor Streitanhängigkeit des Teilungsprozesses eingebracht werden muss, um das Teilungshindernis der Unzeit zu begründen.