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Zivilrecht

OGH: Vertrag zugunsten eines Dritten – vereinbarte Widerruflichkeit

Für Inhalt und Umfang des Anspruchs des Dritten ist nur das Deckungsverhältnis, also die Willensübereinstimmung von Versprechendem und Versprechensempfänger maßgeblich, ohne dass es insoweit auf das Verständnis oder den Willen des Dritten ankäme

20. 10. 2020
Gesetze:   § 881 ABGB
Schlagworte: Vertrag zugunsten eines Dritten, vereinbarte Widerruflichkeit

 
GZ 2 Ob 173/19h, 17.09.2020
 
OGH: Dem begünstigten Dritten muss die vereinbarte Widerruflichkeit der Begünstigung nicht erkennbar oder bekannt sein:
 
Ob und zu welchem Zeitpunkt bei einem Vertrag zugunsten eines Dritten auch der Dritte den Anspruch erwirbt, ist gem § 881 Abs 2 ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zwecke des Vertrags zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteile gereichen soll. § 881 Abs 3 ABGB ordnet für das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zugunsten eines Dritten versprochene Leistung an, dass der Dritte mangels anderer Vereinbarung mit Übergabe des Gutes das Recht erwirbt.
 
Die Rsp geht davon aus, dass der Anspruch des Dritten unwiderruflich ist, wenn er das Recht erworben hat. Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten allerdings von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, richtet sich – wie auch der Erwerb des Anspruchs an sich – nach der Vereinbarung und deren Natur und Zweck.
 
Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist. Zu dieser Ansicht gelangt bei ähnlicher Rechtslage auch das überwiegende deutsche Schrifttum. Denn für Inhalt und Umfang des Anspruchs des Dritten ist nur das Deckungsverhältnis, also die Willensübereinstimmung von Versprechendem und Versprechensempfänger maßgeblich, ohne dass es insoweit auf das Verständnis oder den Willen des Dritten ankäme. Das Gesetz sieht keine Beteiligung des Dritten vor, sondern gibt diesem nur die Möglichkeit, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen (§ 882 Abs 1 ABGB). Das Recht erwirbt er jedoch so (widerruflich, abänderbar), wie es im Deckungsverhältnis vereinbart wurde, zumal auch der gutgläubige Erwerb von Forderungsrechten idR ausgeschlossen ist. Auch Vertrauensschutzerwägungen können daher nicht zum Erwerb eines tatsächlich nicht vereinbarten, unbeschränkten Rechts durch den Dritten führen.
 
Im vorliegenden Fall haben sich die Eltern einen Eingriff in die Begünstigung der Tochter vertraglich vorbehalten. Diese Vereinbarung mit dem Beklagten reicht für die Wirksamkeit eines späteren Widerrufs aus.
 
Ob nicht aufgrund der im Valutaverhältnis vorliegenden unentgeltlichen Zuwendung auf den Todesfall auch ohne die festgestellte Widerrufsvereinbarung – zumindest im Zweifel – von einer Widerruflichkeit auszugehen wäre, kann daher dahinstehen.
 
 

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