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Zivilrecht

OGH: Auffahrunfall iZm auf der Straße rollendem Skateboard des unmündigen Beklagten

Konnte der nachfahrende Lenker sein Fahrzeug hinter einem plötzlich abgebremsten Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten, war entweder der eingehaltene Sicherheitsabstand zu gering oder er hat verspätet reagiert; in der Rsp wurde bei besonders leichtsinnigem Verhalten unmündiger Minderjähriger gegenüber Sorgfaltsverstößen erwachsener KFZ-Lenker gleichteiliges Verschulden angenommen; die Ansicht der Vorinstanzen, im vorliegenden Fall sei dem unmündigen Beklagten kein solches Verhalten vorzuwerfen, sodass er, auch unter Berücksichtigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, nach Billigkeit ein Drittel des Schadens des Klägers zu ersetzen habe, ist nicht korrekturbedürftig

20. 10. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 88 StVO, § 18 StVO, § 1310 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Auffahrunfall, Skateboard auf Straße, Unmündiger, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 169/19w, 06.08.2020
 
Der damals zwölfjährige Beklagte fuhr auf dem *****weg mit seinem Skateboard, wie das auch andere dort wohnende Kinder gelegentlich taten. Diese Straße mit sehr geringem Verkehrsaufkommen hatte Siedlungscharakter, ein Gehsteig war nicht vorhanden. Der Beklagte war allein auf der Straße und fuhr in Richtung der Kreuzung mit der Bundesstraße B *****, nahe dem rechten Fahrbahnrand. Er wollte jedenfalls noch vor dem Kreuzungsbereich wenden. Etwa 11 m vor der Bundesstraße blockierte plötzlich und für ihn überraschend ein Steinchen die Räder seines Skateboards, wodurch er das Gleichgewicht verlor. Er musste nach hinten vom Skateboard absteigen, wodurch dieses vorwärts beschleunigt wurde und in die Kreuzung mit der Bundesstraße rollte. Der Lenker eines sich auf der Bundesstraße der Kreuzung nähernden PKW reagierte auf das vor ihm auf die Fahrbahn rollende Skateboard mit einer Vollbremsung und kam wenige Meter nach der Kreuzung zum Stillstand. Als der dahinter fahrende Kläger die Bremslichter seines Vorderfahrzeugs aufleuchten sah, reagierte er zunächst mit einer „normalen“ Betriebsbremsung. Erst als er die Vollbremsung des Vorderfahrzeugs erkannte, unternahm auch der Kläger eine Vollbremsung, fuhr aber mit ca 20 km/h auf das zum Stillstand gekommene Vorderfahrzeug auf. Er hätte die Kollision vermeiden können, wenn er auf das Aufleuchten der Bremslichter des Vorderfahrzeugs sofort mit einer Vollbremsung reagiert hätte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger bereits vor dem Aufleuchten der Bremslichter des Vorderfahrzeugs auf das in die Fahrbahn rollende Skateboard reagieren hätte können. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten bezahlte an den Kläger einen Teil des ihm entstandenen Fahrzeugschadens.
 
OGH: Das Befahren der Fahrbahn mit einem fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug, wozu auch ein Skateboard zählt, begründet einen Verstoß gegen § 88 Abs 1 StVO. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Fahrzeugverkehr auf der nahegelegenen Kreuzung vom Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst war, bleibt in der Revision naturgemäß unbekämpft. Sie bedarf hier auch keiner Überprüfung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
 
Nach gefestigter Rsp ist beim Hintereinanderfahren ein Sicherheitsabstand, der etwa der Länge des Reaktionswegs entspricht, als ausreichend zu bezeichnen, sofern nicht Umstände hinzutreten, die einen größeren Sicherheitsabstand geboten erscheinen lassen. Dies beruht auf der Überlegung, dass dem nachfahrenden Lenker dann zusätzlich zu seinem Reaktionsweg noch die Bremsstrecke des vorausfahrenden Fahrzeugs zum Anhalten zur Verfügung steht. Abzustellen ist auch außerhalb des Ortsgebiets auf jenen Reaktionsweg, der benötigt wird, um auf das plötzliche, häufig mit einem Überraschungseffekt verbundene Abbremsen des Vorderfahrzeugs reagieren zu können, was auch die Einschätzung der Intensität des dadurch erforderlichen eigenen Bremsmanövers einschließt. Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug stehen beim Lenken eines Kfz in einem untrennbaren Zusammenhang. Konnte der nachfahrende Lenker sein Fahrzeug hinter einem plötzlich abgebremsten Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten, war entweder der eingehaltene Sicherheitsabstand zu gering oder er hat verspätet reagiert.
 
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe ein Verschulden am Verkehrsunfall, entspricht im Ergebnis der dargelegten Rsp. Ob der Kläger einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten oder verspätet (richtig) reagiert hat, ist nicht entscheidend. Daran, dass diese Fahrregeln ein Schadensereignis wie das eingetretene verhindern sollen, kann kein Zweifel bestehen, sodass der erforderliche „Mitverschuldenszusammenhang“ vorliegt.
 
Die vom Revisionswerber herangezogene Jud betrifft Fälle der Verschuldensteilung zwischen dem entgegen § 21 Abs 1 StVO abbremsenden vorausfahrenden Lenker und dem einen zu geringen Tiefenabstand einhaltenden oder zu spät bremsenden Lenker des nachfahrenden Fahrzeugs und ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
 
Das Verschulden von Kindern ist geringer zu werten, als das von Erwachsenen. Die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes gem § 1310 ABGB richtet sich stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.
 
In der Rsp wurde bei besonders leichtsinnigem Verhalten unmündiger Minderjähriger gegenüber Sorgfaltsverstößen erwachsener KFZ-Lenker gleichteiliges Verschulden angenommen. Die Ansicht der Vorinstanzen, im vorliegenden Fall sei dem unmündigen Beklagten kein solches Verhalten vorzuwerfen, sodass er, auch unter Berücksichtigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, nach Billigkeit ein Drittel des Schadens des Klägers zu ersetzen habe, ist nicht korrekturbedürftig.
 
 

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