Hat der Fahrzeuglenker nicht erlaubtermaßen angehalten, sondern verbotenerweise gehalten, so muss auch das Einschalten der Alarmblinkanlage als rechtswidrig angesehen werden
GZ Ra 2020/02/0039, 04.03.2020
VwGH: Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist für den Fall, dass es sich beim Abstellen des Fahrzeuges um ein verbotenes Halten handelt, auch das Einschalten der Alarmblinkanlage als rechtswidrig anzusehen.