Die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ist nur dann zu verneinen, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann; das VwG ist von der Verpflichtung zur Feststellung der Restarbeitsfähigkeit dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs 2 BDG zumutbar sind
GZ Ra 2019/12/0085, 31.07.2020
VwGH: Zutreffend hat das VwG auf die Rsp des VwGH verwiesen, wonach eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer („kalkülsrelevanten“) Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit der Revisionswerberin auf Grundlage der ergänzenden Begutachtung durch den Obergutachter in der mündlichen Verhandlung, dass sich seit der Erstellung des Obergutachtens am 20. September 2018 der Zustand der Revisionswerberin verschlechtert habe und sich die Wahrscheinlichkeit einer langfristigen Besserung ihres Gesundheitszustandes aus seiner Sicht von 50 % seit dem 20. September 2018 auf aktuell 10 % reduziert habe, erweist sich jedenfalls nicht als unvertretbar. Außerdem besteht im Verfahren über einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand grundsätzlich kein Anspruch der Partei auf Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Richtung. Überdies wäre es der Revisionswerberin freigestanden, ein privates Sachverständigengutachten vorzulegen.
Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt, ebensowenig sei durch das VwG der Sachverhalt im Hinblick auf die Restarbeitsfähigkeit der Revisionswerberin sowie taugliche Verweisungsarbeitsplätze für die Revisionswerberin erhoben worden. Die Ausführungen des VwG in den Sachverhaltsdarstellungen sowie in der Beweiswürdigung beschränkten sich lediglich darauf, dass kurz festgehalten werde, dass kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Eine entsprechende Sachverhaltserhebung lasse das VwG jedoch vermissen. In diesem Zusammenhang sei zudem in keiner Weise die Restarbeitsfähigkeit der Revisionswerberin vom VwG erörtert und entsprechend festgestellt worden, sodass die Feststellungen zu etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen für die Revisionswerberin schon aus diesem Grund nicht hätten getroffen werden können. Dennoch stelle das VwG fest, dass solche Verweisungsarbeitsplätze für die Revisionswerberin nicht vorhanden seien. Auch diesbezüglich sei der gegenständliche Sachverhalt nicht genügend erhoben worden, es liege daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Das VwG hat zutreffend auf die stRsp des VwGH verwiesen, wonach im Rahmen der Sekundärprüfung grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen sind und anzugeben ist, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Das VwG ist von der Verpflichtung zur Feststellung der Restarbeitsfähigkeit dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs 2 BDG zumutbar sind.
Das VwG hat - auf Grundlage der Angaben des Obergutachters in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2019 - ausgeführt, dass die Revisionswerberin aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen mangels „beruflicher Umstellbarkeit“ nicht dazu in der Lage ist, die Anforderungen eines vergleichbaren Arbeitsplatzes zu erfüllen oder in der Zukunft erfüllen zu können.