Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des VwGH kann keine Befangenheit iSd § 31 Abs 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden; gleiches gilt für den an der Entscheidung gem § 11 Abs 1 VwGG mitwirkenden Schriftführer
GZ So 2020/03/0012, 24.08.2020
VwGH: Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gem § 31 Abs 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der stRsp in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des VwGH betreffen.
Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des VwGH kann keine Befangenheit iSd § 31 Abs 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden; gleiches gilt für den an der Entscheidung gem § 11 Abs 1 VwGG mitwirkenden Schriftführer.
Da der Antragsteller kein weiteres Vorbringen erstattet hat außer die Befangenheit der abgelehnten Richter des VwGH sowie der Schriftführerin aufgrund ihrer Mitwirkung an vorangegangenen Verfahren zu behaupten, war dem Ablehnungsantrag gem § 31 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.