Ein bloß allgemeiner Verdacht genügt nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen
GZ Ra 2019/19/0460, 05.05.2020
VwGH: Der VwGH hat bereits festgehalten, dass grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes trifft und diese nicht auf die Partei abgewälzt werden kann.
Nach der Rsp des VwGH hat das VwG neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen.
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, wurden die vorgelegten Dokumente weder einer ausführlichen, exakten Übersetzung zugeführt noch Ermittlungen oder inhaltliche Erwägungen zu ihrer Echtheit und Richtigkeit angestellt, sondern der Inhalt tatsächlich lediglich zusammenfassend durch den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme wiedergegeben. Dem Einvernahmeprotokoll und dem Bescheid der belBeh ist zu entnehmen, dass sich in den Dokumenten ein Schreiben des Schwagers des Revisionswerbers betreffend dessen Ausreisegründe, ein Stempel des Dorfältesten, ein Stempel des Polizeichefs der Terrorismusabteilung der Provinz Kunduz, Unterschriften der „Distriktenhauptmannschaft“, Bestätigungen der Dorfältesten, die Todesbestätigung der Mutter des Revisionswerbers, ein Ersuchen um Bearbeitung einer Anzeige, ein Schreiben des Polizeikommandanten der Provinz Kunduz wonach „der Genannte“ (dem Zusammenhang nach der Cousin des Revisionswerbers) eine schlechte Person sei, gegen deren Drohung nichts getan werden könne, und eine Bestätigung der Dorfbewohner, wonach der Halbbruder des Revisionswerbers verschwunden sei, samt Fingerabdruck des Dorfältesten und Stempel, handle.
Mit dem schlichten Verweis, bei den vorgelegten Schreiben handle es sich teils um Gefälligkeitsschreiben von dem Revisionswerber nahestehenden Personen, legt das VwG weder offen, wie es zu dieser Ansicht gelangt, noch auf welche Schreiben es sich dabei konkret bezieht, weshalb die anderen Schreiben nicht relevant seien oder warum die Dokumente aus diesem Grund nicht näher zu prüfen wären. Dieser Annahme fehlt auch eine tragfähige Begründung, zumal sich auf den Dokumenten dem Vorbringen und den Angaben des Dolmetschers nach offizielle Stempel befinden würden und das VwG bei der Darstellung des Verfahrensganges selbst angibt, bei den Schreiben handle es sich ua um solche der Dorfältesten, der Polizei und eines Polizeikommandanten. Das VwG hat sich insofern ohne ausreichende Ermittlungen und ohne tragfähige Begründung über die vorgelegten Beweismittel hinweggesetzt.
Die übergangenen Beweismittel betreffen sowohl dem Vorbringen des Revisionswerbers als auch der kursorischen Übersetzung des Dolmetschers nach den Kern des Fluchtvorbringens, zudem befänden sich in den vorgelegten Dokumenten dem Vorbringen der Revision zufolge auch noch gänzlich unberücksichtigte Passagen, weshalb dem Verfahrensfehler die Relevanz auch nicht im Vorhinein abgesprochen werden kann.