In der Durchführung einer Verhandlung im Wege einer Videokonferenz liegt jedenfalls kein uU die Befangenheit begründender schwerwiegender Verfahrensverstoß oder eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens
GZ 18 ONc 3/20s, 23.07.2020
OGH: Der Einsatz von Videokonferenztechnologie ist im gerichtlichen Verfahren weit verbreitet und anerkannt (vgl Art 8 EuBagatellVO; Art 10 Abs 4 EuBewVO; §§ 277, 289a, 289b ZPO; §§ 153, 165, 172, 247a und 250 StPO; § 128a dZPO). Diese Verbreitung der Videokonferenztechnologie als anerkannter Standard der Verfahrensführung strahlt auch in das Schiedsverfahren aus. Eine Verhandlung und Beweisaufnahme im Wege einer Videokonferenz wird jedenfalls bei Zustimmung der Parteien als zulässig angesehen.
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden Videokonferenzen als ein Mittel zur Wiederaufnahme des weitgehend zum Erliegen gekommenen Verfahrensbetriebes (weiter) gefördert (vgl § 3 1. COVID-19-JuBG). Auch für das Schiedsverfahren wird eine Verhandlung im Wege einer Videokonferenz wegen der Pandemie befürwortet. Durch den Einsatz der (bei gerichtlichen Verhandlungen weit verbreiteten und weltweit anerkannten) Videokonferenztechnologie liegt kein Verstoß gegen Art 6 EMRK vor, auch wenn eine der Parteien mit einer solcher Verhandlung nicht einverstanden ist. Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass Art 6 EMRK nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch das Recht auf Justizgewährung umfasst, das wiederum eng mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz verknüpft ist. In einem Verfahren über civil rights muss daher nicht nur auf die Wahrung des Gehörs der Parteien Bedacht genommen werden. Das Gericht muss auch gewährleisten, dass Parteien privatrechtliche Ansprüche effektiv durchsetzen bzw abwehren können. Eine Verfahrensführung durch Videokonferenz kann Kosten und Zeit sparen und fördert damit die Rechtsdurchsetzung unter gleichzeitiger Wahrung des rechtlichen Gehörs. Gerade bei einem drohenden Stillstand der Rechtspflege im Zuge einer Pandemie bietet die Videokonferenztechnologie eine rechtsstaatlich gedeckte Möglichkeit, die Ansprüche auf effektive Rechtsdurchsetzung und auf rechtliches Gehör harmonisch zu vereinen.
Dieser grundsätzlichen Unbedenklichkeit des Einsatzes von Videotechnologie können nicht pauschal allfällige damit verbundene Nachteile im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch beim Zeugenbeweis entgegengehalten werden. Ein solcher Missbrauch (etwa die Beeinflussung des Zeugen) könnte auch bei einer Präsenzverhandlung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sei es durch moderne Technologie, sei es aber auch durch herkömmliche Absprachen oder durch die Information eines noch zu vernehmenden Zeugen über die bisherigen Verfahrensergebnisse durch eine der Parteien. In der Durchführung einer Verhandlung im Wege einer Videokonferenz liegt jedenfalls kein uU die Befangenheit begründender schwerwiegender Verfahrensverstoß oder eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens.