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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bestellung von Schiedsrichtern durch das Gericht

Bei der Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach § 587 ZPO sind die Gültigkeit der Schiedsklausel und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen

13. 10. 2020
Gesetze:   §§ 577 ff ZPO, § 587 ZPO, §§ 614 f ZPO
Schlagworte: Schiedsverfahren, Bestellung von Schiedsrichtern durch das Gericht, OGH, Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, Schiedsklausel, Bindungswirkung

 
GZ 18 ONc 2/20v, 23.07.2020
 
OGH: Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren (§ 587 Abs 1 ZPO). Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und 1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder 2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder 3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von 3 Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht, so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht (§ 587 Abs 3 ZPO). Die Bestellung erfolgt nach § 616 Abs 1 ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des OGH ergibt sich aus § 615 ZPO.
 
Abgesehen von der Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale des § 587 ZPO setzt die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters eine Schiedsklausel voraus. Zu prüfen sind also die Gültigkeit und der Umfang der Schiedsklausel iSd §§ 577 ff ZPO. Die Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, hat freilich keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Frage der (Un-)Zuständigkeit des so bestellten Schiedsgerichts. Da der Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach § 587 ZPO keine Bindungswirkung in Bezug auf die als Vorfrage zu prüfende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zukommt, ist die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen.
 
 

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