Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; für die hier vorzunehmende Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen erweist sich die Bestimmung des § 4 Abs 2 AÜG als nicht relevant, weil damit keine Aussagen über die schuldrechtliche Verbindung zwischen dem Dienstgeber der eingesetzten Arbeitskraft und dessen Auftraggeber getroffen werden
GZ 3 Ob 67/20d, 02.09.2020
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil des Klagebegehrens, den die Klägerin ausschließlich aus dem Titel der Arbeitskräfteüberlassung geltend macht.
Das Erstgericht wies dieses Zahlungsbegehren mit Teilurteil ab, weil zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag (und kein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag) zustande gekommen sei, der die begehrte Abrechnung auf Regiestundenbasis nicht vorsehe.
OGH: Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger. Für die hier vorzunehmende Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen erweist sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Bestimmung des § 4 Abs 2 AÜG als nicht relevant, weil damit keine Aussagen über die schuldrechtliche Verbindung zwischen dem Dienstgeber der eingesetzten Arbeitskraft und dessen Auftraggeber getroffen werden.
Vielmehr hat die Beurteilung, ob – wie die Klägerin meint – ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag vorliegt, ausschließlich aufgrund der konkreten Vereinbarung der Streitteile zu erfolgen. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Ein solches aufzuzeigen, gelingt der Klägerin aber nicht, weil sie dazu nur mit den hierfür nicht maßgeblichen Kriterien des § 4 Abs 2 AÜG argumentiert.