Das von der Beklagten mit den beanstandeten Behauptungen von der Klägerin gezeichnete Bild wird durch die – mit der angeblichen unzulässigen Verwendung des Zeichens verknüpften – Behauptungen geprägt, dass die Klägerin gegen die gerichtliche Entscheidung im Löschungsverfahren verstoße und daraus rechtswidrige Vorteile ziehe; es wird der Klägerin also nicht etwa bloß vorgeworfen, das Zeichen zu verwenden, sondern der Eindruck erweckt, die Gerichte hätten der Klägerin dessen Verwendung verboten, weil sie keine Verbindung zum Ort „Sophienwald“ aufweise; ein solches Verbot war allerdings nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens; vielmehr wurde die Marke nur aufgrund der objektiven Beurteilung gelöscht, dass die Bezeichnung „Sophienwald“ als geografische Herkunftsbezeichnung für Glaserzeugnisse nicht dem Markenrechtsschutz unterliegt
GZ 4 Ob 137/20f, 11.08.2020
OGH: Nach § 7 Abs 1 UWG ist es verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens oder über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. Maßgebend ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsadressaten. Grundsätzlich ist der Begriff der Tatsachenbehauptung weit auszulegen und gelten selbst Werturteile als Tatsachenmitteilung (konkludente Tatsachenbehauptung), die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen.
Auf die relevanten Tatbestandselemente für einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 UWG geht die Beklagte auch im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht näher ein. Insbesondere nimmt sie weder auf den konkreten Aussagegehalt ihrer Äußerungen noch den dadurch erweckten Eindruck bei den Lesern noch auf die Nachteiligkeit der Vorwürfe für die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin Bezug. Damit enthält auch der außerordentliche Revisionsrekurs kein stichhaltiges Substrat für eine Überprüfung der Entscheidung der Vorinstanzen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das neue Argument im außerordentlichen Revisionsrekurs, wonach die Klägerin nach der Entscheidung im Löschungsverfahren das fragliche Zeichen „Sophienwald“ nicht mit dem Hinweis auf eine registrierte Marke weiterverwenden dürfe, nicht zielführend ist.
Dass die Klägerin das fragliche Zeichen weiterhin in Kombination mit dem Registrierungshinweis verwendet, steht nicht fest. Bescheinigt ist aber, dass die Klägerin die Marke „Sophienwald“ weiterhin bewirbt und verwendet. Der Aussagegehalt dieser Feststellung ist nicht eindeutig, weil sich daraus nicht klar ergibt, ob die Klägerin nur das Zeichen oder das Zeichen „als Marke“ weiterverwendet hat. Dieser Unklarheit kommt hier aber keine Bedeutung zu, weil sich die Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren nur gegen die Behauptung wendet, sie dürfe das Zeichen „in Form der gelöschten Marke“ im geschäftlichen Verkehr nicht verwenden. Eine Information darüber, dass die Klägerin das Zeichen unter Hinweis auf eine Marke – und damit „als“ Marke – nicht verwenden darf, beanstandet sie nicht und ist daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Abgesehen davon wird das von der Beklagten mit den beanstandeten Behauptungen von der Klägerin gezeichnete Bild durch die – mit der angeblichen unzulässigen Verwendung des Zeichens verknüpften – Behauptungen geprägt, dass die Klägerin gegen die gerichtliche Entscheidung im Löschungsverfahren verstoße und daraus rechtswidrige Vorteile ziehe. Es wird der Klägerin also nicht etwa bloß vorgeworfen, das Zeichen zu verwenden, sondern der Eindruck erweckt, die Gerichte hätten der Klägerin dessen Verwendung verboten, weil sie keine Verbindung zum Ort „Sophienwald“ aufweise. Ein solches Verbot war allerdings nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens. Vielmehr wurde die Marke nur aufgrund der objektiven Beurteilung gelöscht, dass die Bezeichnung „Sophienwald“ als geografische Herkunftsbezeichnung für Glaserzeugnisse nicht dem Markenrechtsschutz unterliegt.