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Strafrecht

OGH: § 57 Abs 2 StPO iZm Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten (nach Bedenkzeit und Rücksprache mit Verteidiger)

Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd § 48 Abs 1 Z 3 StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist

13. 10. 2020
Gesetze:   § 57 StPO
Schlagworte: Rechte des Verteidigers, Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten, Urteilsverkündung, Bedenkzeit, Rücksprache mit Verteidiger

 
GZ 11 Os 59/20s, 07.07.2020
 
OGH: Nach § 57 Abs 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz StPO gilt im Fall einander widersprechender Erklärungen eines Beschuldigten und seines Verteidigers jene des Beschuldigten. Als Ausnahme vom Grundsatz der Prävalenz von Prozesserklärungen eines Beschuldigten sollte mit BGBl I 2004/19 zum Schutz des Beschuldigten vor übereilten Handlungen, deren Konsequenzen er womöglich nicht abzuschätzen vermag, das in § 466 Abs 1 zweiter und dritter Satz StPO idF vor BGBl I 2007/93 enthaltene Prinzip verallgemeinert werden. § 57 Abs 2 letzter Satz StPO in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung normiert deshalb, dass ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte (Angeklagte) „nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem“ abgibt, ohne Wirkung ist. Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd § 48 Abs 1 Z 3 StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist. Diese Bestimmung sollte aus dem Gesamtkontext erkennbar die Möglichkeit der Einholung individueller professioneller Beratung nach der Urteilsverkündung absichern und vor übereilten Rechtsmittelverzichten unmittelbar vor Gericht schützen. Schließlich misst das Gesetz selbst im Fall eines unvertretenen Angeklagten dem ungenützten Verstreichen der Anmelde- oder Ausführungsfrist die gleiche Wirkung bei (unwiderruflicher Verlust der Rechtsmittelbefugnis) wie einem sogleich unter den Kautelen des § 57 Abs 2 letzter Satz StPO unmittelbar nach Urteilsverkündung abgegebenen Rechtsmittelverzicht (vgl §§ 285a Z 1, 294 Abs 4 StPO). Dass ein Verstreichenlassen der Anmeldefrist ohne (dem Gericht nachzuweisende) anwaltliche Beratung möglich sein sollte, die wirksame Erklärung eines Rechtsmittelverzichts außerhalb der unmittelbar nach Urteilsverkündung vor Gericht bestehenden Belastungs- und Drucksituation hingegen nicht, wäre sachlich nicht zu begründen. Demnach prävaliert auch außerhalb der Situation vor Gericht im Fall widerstreitender Erklärungen ein schriftlich eingebrachter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten.
 
Im Gesamtkontext sind die Eingaben des Angeklagten unzweifelhaft als rechtswirksamer (nach deren Anmeldung erfolgter) Verzicht auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zu verstehen.
 
 

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