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Zivilrecht

OGH: Zum Zeitpunkt der Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

Eine Schenkung ist nach § 783 Abs 1 Satz 1 ABGB nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte

13. 10. 2020
Gesetze:   § 757 ABGB, § 782 ABGB, § 783 ABGB, § 789 ABGB, § 792 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Schenkung, Hinzurechnung, Pflichtteilsberechtigter, Pflichtteilsanspruch, Plichtteilsergänzung, Schenkungsanrechnung, Frist

 
GZ 2 Ob 195/19v, 06.08.2020
 
OGH: Wenn der Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörte (§ 757 ABGB), haftet er nach § 792 ABGB (idF ErbRÄG 2015) nicht, wenn der Verstorbene die Schenkung mehr als zwei Jahre vor seinem Tod wirklich gemacht hat. Dass aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes („dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören“) und des Verweises auf § 757 ABGB nur mehr auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung abzustellen ist, ist nahezu unbestritten.
 
Die Beschenkte gehörte hier im Zeitpunkt der Schenkung als Ehegattin des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, jedoch wegen der nachfolgenden Scheidung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr. Somit stellt sich die Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt der (abstrakten) Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten für die zweijährige Befristung der Hinzurechnung der Schenkung nach § 782 Abs 1 ABGB abzustellen ist. Das Gesetz trifft insoweit keine eindeutige Aussage.
 
Zur Frist des § 785 Abs 3 ABGB aF hat der OGH wiederholt ausgesprochen, deren Zweck liege darin, dass bei innerhalb der Frist gemachten Schenkungen typischerweise der Verdacht einer bewussten Verkürzung von Pflichtteilsberechtigten bestehe, bei länger zurückliegenden hingegen nicht; die „kritische Zeit für Umgehungen des Noterbenrechts“ sei „hauptsächlich nur die letzte Zeit vor dem Tode des Erblassers“. Für die unbefristete Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte wurde einerseits der Ausgleichsgedanke, andererseits der Gedanke der „familia suspecta“ ins Treffen geführt.
 
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 von diesen Wertungen abrücken wollte. Dies spricht dafür, dass für die unbefristete Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen auch weiterhin die (abstrakte) Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten im Zeitpunkt der Schenkung erforderlich ist. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass abweichend vom alten Recht die (jetzt abstrakte) Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Bedeutung für die unbefristete Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen haben sollte. Dass sich die Frage der Hinzurechnung immer erst nach dem Tod des Erblassers stellen kann, ist ein weiteres Indiz dafür, dass es (auch) auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers ankommt. Eine Schenkung ist daher nach § 783 Abs 1 Satz 1 ABGB nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte.
 
 

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