Der OGH hat in vergleichbaren, die Löschung von Anmerkungen nach § 24a Abs 2 WEG 1975 betreffenden Fällen bereits klargestellt, dass nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften des § 24a Abs 4 Satz 2 WEG 1975 und des § 40 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 eine Anmerkung, wenn sie nicht vom begünstigten Wohnungseigentümer ausgenützt wurde, nur mit dessen Zustimmung auf Antrag oder von Amts wegen § 57 Abs 1 GBG gelöscht werden kann
GZ 5 Ob 91/20y, 07.07.2020
OGH: Nach § 24a Abs 2 WEG 1975 war auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Diese grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers ist nach der geltenden Rechtslage in § 40 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 geregelt.
Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs 1 GBG ist entsprechend anzuwenden (§ 24a Abs 3 WEG 1975, § 40 Abs 4 WEG 2002). Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor den in § 24a Abs 3 WEG 1975 oder § 40 Abs 4 WEG 2002 bezeichneten Eintragungen darf nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden (§ 24a Abs 4 Satz 2 WEG 1975, § 40 Abs 5 Satz 2 WEG 2002). Wird die Anmerkung nicht ausgenützt, so ist sie auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen.
Der OGH hat in vergleichbaren, die Löschung von Anmerkungen nach § 24a Abs 2 WEG 1975 betreffenden Fällen bereits klargestellt, dass nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften des § 24a Abs 4 Satz 2 WEG 1975 und des § 40 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 eine Anmerkung, wenn sie nicht vom begünstigten Wohnungseigentümer ausgenützt wurde, nur mit dessen Zustimmung auf Antrag oder von Amts wegen § 57 Abs 1 GBG gelöscht werden kann.
Die Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG 1975 und § 40 Abs 2 WEG 2002 soll einem Wohnungseigentumsbewerber den Rang für den späteren Erwerb des Eigentums an Mindestanteilen und des damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentums sichern. Der durch die Anmerkung Gesicherte soll durch die Löschung der Zwischeneintragungen in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs 1 GBG so gestellt werden, als ob sein Recht schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt worden wäre.
Nach Ansicht des Antragstellers soll dieser Schutzzweck im vorliegenden Fall mit der (erstmaligen) Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2012 weggefallen sein. Damit setzt er sich in Widerspruch zu dem in § 40 Abs 4 WEG 2002, § 23 Abs 4 WEG 1975 ausdrücklich zugunsten des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers verankerten Rangprinzip und der im Gesetz geforderten Zustimmung des durch die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum begünstigten Wohnungseigentumsbewerbers. In dem zu 5 Ob 181/08s entschiedenen Fall war – im Rang nach den Anmerkungen iSd § 24a Abs 2 WEG 1975 – Wohnungseigentum erstmals im Jahr 1986 begründet worden. Ungeachtet dessen scheiterte dort der Antragsteller, der den Mindestanteil verbunden mit Wohnungseigentum erst 2007 erworben hatte und dem die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang TZ *****/2007 bewilligt wurde, mit seinem Antrag auf Löschung der Anmerkungen. Aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnung der entsprechenden Wohnungseigentumsobjekte sowie der nicht vorliegenden Identität von Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentümern stand nicht fest, dass die Anmerkungen von Wohnungseigentum von den berechtigten Wohnungseigentumsbewerbern ausgenutzt wurden.
Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall, wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat. Seine Beurteilung entspricht der Rsp des OGH.