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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Grundsatz, dass eine geringfügige Ermäßigung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, auf das Verhalten eines die Fahrbahn sorglos überquerenden Fußgängers anzuwenden ist

Der Grundsatz, dass eine geringfügige Verminderung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO vorliegt, ist auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden; von einer Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO kann daher noch nicht gesprochen werden, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann; dieser Grundsatz gilt auch iZm dem dem Überqueren vorangehenden Betreten der Fahrbahn (§ 76 Abs 4 lit b StVO)

13. 10. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 19 StVO, § 76 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Vorrang, überquerender Fußgänger, Behinderung, geringfügige Ermäßigung der Geschwindigkeit

 
GZ 2 Ob 94/20t, 06.08.2020
 
OGH: Der Fachsenat hat jüngst in der Entscheidung 2 Ob 193/19z an der bisherigen Rsp festgehalten, wonach der Grundsatz, dass eine geringfügige Verminderung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO vorliegt, auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden ist und von einer Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO daher noch nicht gesprochen werden kann, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Dieser Grundsatz gilt auch iZm dem dem Überqueren vorangehenden Betreten der Fahrbahn (§ 76 Abs 4 lit b StVO). Eine geringfügige Verminderung der Geschwindigkeit liegt etwa dann vor, wenn der Kraftfahrer durch bloßes Gaswegnehmen eine Kollision hätte vermeiden können.
 
Mit dem bloßen Hinweis auf die „Verkehrsentwicklung der letzten Jahre in Anbetracht der Sensibilisierung in Verkehrssachen auch von Fußgängern“ zeigen die Revisionswerber keine Argumente auf, die Anlass für ein Abgehen von dieser gefestigten Rsp geben.
 
Die beklagten Parteien wenden sich nicht gegen die Interpretation der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht dahin, dass der Unfall schon durch Gaswegnehmen des Erstbeklagten für ein bis zwei Sekunden vermieden worden wäre. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Behinderung des Erstbeklagten durch die Klägerin iSd genannten Gesetzesstellen habe nicht vorgelegen, hält sich im Rahmen der dargelegten Rsp.
 
 

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