Für die Wahl der Geschwindigkeit ist nicht nur das eigene Abblendlicht, sondern auch das Licht aus anderen Lichtquellen von Bedeutung, wobei aber, wenn andere Lichtquellen eine Rolle spielen, besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist; wird die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt, wird das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt; schließlich kann auf mehrspurigen Autobahnen eine Geschwindigkeit auch schon dann hinreichend angepasst iSd § 20 Abs 1 StVO sein, wenn der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallverhütend reagieren kann; ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Geschwindigkeit in diesen Grenzen hält, handelt damit innerhalb des für den Verkehr auf Autobahnen erlaubten Risikos; dies gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit.
GZ 2 Ob 54/20k, 06.08.2020
OGH: Gem § 20 Abs 1 StVO hat ein Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere auch den Sichtverhältnissen anzupassen. Der Fahrer hat auf Sicht zu fahren, dh seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann.
Der Lenker eines Kfz muss bei der Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit auch solche Hindernisse in Betracht ziehen, mit denen er zu rechnen bei Beachtung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat. Er genügt seiner Pflicht, wenn er die Geschwindigkeit den Umständen anpasst, die ihm bei der Fahrt erkennbar werden oder mit denen er nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen hat. Auf völlig unberechenbare Hindernisse und insbesondere auch auf Hindernisse, die aufgrund von nicht rechtzeitig erkennbaren Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn gelangen, braucht er aber seine Geschwindigkeit nicht einzurichten. Ebenso wenig muss mit bloß abstrakt möglichen Gefahrenquellen gerechnet werden.
Ein Kraftfahrer muss allerdings durchaus damit rechnen, dass sich ein unbeleuchtetes Hindernis auf der Fahrbahn befinden kann. Auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen muss gerechnet werden. Die daraus abzuleitende Pflicht des Fahrens auf Sicht besteht auch auf Autobahnen. Der Kraftfahrer darf auch auf der Autobahn bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann. Bei Dunkelheit hat jeder Kraftfahrer grundsätzlich die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs der verwendeten Beleuchtung anzupassen. Fährt er mit Abblendlicht, dann hat er, soweit nicht besondere Umstände die Sicht über die vom Abblendlicht erleuchtete Strecke hinaus ermöglichen, grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die ihm das Anhalten seines Fahrzeugs innerhalb der Reichweite des Abblendlichts gestattet. Fährt er mit höherer Geschwindigkeit, dann hat er Fernlicht zu verwenden. Darf er dies nicht, zB weil der Lenker eines Fahrzeugs geblendet werden könnte, dann hat er mit entsprechend geringerer Geschwindigkeit zu fahren.
Für die Wahl der Geschwindigkeit ist allerdings nicht nur das eigene Abblendlicht, sondern auch das Licht aus anderen Lichtquellen von Bedeutung, wobei aber, wenn andere Lichtquellen eine Rolle spielen, besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist. Wird die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt, wird das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt.
Schließlich kann auf mehrspurigen Autobahnen eine Geschwindigkeit auch schon dann hinreichend angepasst iSd § 20 Abs 1 StVO sein, wenn der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallverhütend reagieren kann. Ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Geschwindigkeit in diesen Grenzen hält, handelt damit innerhalb des für den Verkehr auf Autobahnen erlaubten Risikos. Dies gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit.
Welche Geschwindigkeit daher konkret zulässig ist, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Hier steht fest, dass das von der Klägerin verwendete Abblendlicht maximal eine Geschwindigkeit von 75 km/h zugelassen hätte. Die Frage, ob sie dennoch die von ihr gewählte, auf Autobahnen höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h einhalten durfte, hängt daher entscheidend von der Ausleuchtungssituation der Autobahn bei ihrer Annäherung ab.
Ob die Ausleuchtung durch andere Fahrzeuge ausreichend war, um die eingehaltene Geschwindigkeit zu erlauben, ist eine Rechtsfrage, die auf ausreichenden Feststellungen basieren muss. Die Klägerin hat dazu Vorbringen erstattet, Feststellungen zur Sichtstrecke der Klägerin liegen jedoch nicht vor. Ebenso steht nicht fest, aus welcher Entfernung das Maisgebiss für die Klägerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit bei ausreichender Ausleuchtung objektiv erkennbar war. Allein aufgrund der um die Unfallszeit im Unfallbereich jedenfalls anwesenden Fahrzeuge kann diese Rechtsfrage entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht beantwortet werden, steht doch nicht fest, in welchem zeitlichen und wegmäßigen Abstand zur Klägerin diese Fahrzeuge unterwegs waren und welche Fahrbahnbereiche sie wann und wie gut ausleuchteten und ob die ausgeleuchtete Strecke dem Anhalteweg der Klägerin entsprach.
Zu all diesen Umständen wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Parteien und der gebotenen Ergänzung des Beweisverfahrens geeignete Feststellungen zu treffen haben, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Klägerin tatsächlich kein Mitverschulden anzulasten ist.
Dabei wird zu beachten sein: Sollte die Klägerin nach den vorstehenden Grundsätzen nicht auf Sicht gefahren sein, hätte sie die Schutznorm des § 20 Abs 1 StVO objektiv übertreten und es würde ihr der Beweis obliegen, dass sie entweder kein Verschulden daran traf oder derselbe rechnerische Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre. Jede verbleibende Unklarheit in diese Richtung ginge zu Lasten der Klägerin. Dies gilt auch für die Frage, ob der Klägerin ein Beobachtungsfehler vorzuwerfen ist.