Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind keine weiteren behördlichen Ermittlungen iZm der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses notwendig
GZ Ra 2020/05/0080, 02.07.2020
In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ein sog „vermuteter Konsens“ geltend gemacht und vorgebracht, das VwG sei davon ausgegangen, „dass die Behörde keine Prüfpflicht treffe, ob es sich hier nicht doch um einen Fall handelt, der der Kognitionsbefugnis der Behörde aufgrund der langen Dauer entzogen ist“. Damit sei aber ein logischer Fehler begangen worden, indem entgegen der Rsp des VwGH alleine auf Grund des Vorliegens von Bescheiden im Bauakt davon ausgegangen worden sei, dass die relevierten Abweichungen nicht dem Konsens entsprechen.
VwGH: Das VwG hat in seiner Begründung ausgeführt, es habe die Hauseinlage zur gegenständlichen Liegenschaft beigeschafft, die vollständig geordnet sei. Dagegen wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nichts vorgebracht.
Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind aber keine weiteren behördlichen Ermittlungen iZm der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses notwendig.