Eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil besteht schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht; nichts anderes kann für einen Einstellungsbeschluss gelten
GZ Ra 2020/15/0043, 27.08.2020
VwGH: Mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung von strafrechtlichen Erkenntnissen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, zumal der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, dass eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht besteht. Nichts anderes kann für einen Einstellungsbeschluss gelten. Mit dem Vorbringen, dass das Finanzstrafverfahren eingestellt worden sei, wird nicht nachvollziehbar dargetan, dass das BFG in rechtswidriger Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren ausgegangen wäre.