Nach stRsp des VwGH ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen; wird die Beschwerde im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt
GZ Fr 2020/05/0001, 20.08.2020
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinne um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gem § 38 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 1 VwGVG.
Da im vorliegenden Fall der Antragsteller als Beschuldigter gegen das Straferkenntnis vom 22. Oktober 2019 mit Schreiben vom 7. November 2019 Beschwerde erhoben hat, wurde der gegenständliche Fristsetzungsantrag vor Ablauf der 15-Monate-Frist gestellt und ist daher unzulässig.
Der Fristsetzungsantrag war somit gem § 38 Abs 1 und 4 VwGG iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.