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Verfahrensrecht

VwGH: Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG (iZm Ergänzung / Einholung eines Sachverständigengutachtens)

Die Anordnung der Ergänzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ist vom VwG vorzunehmen, weil dies im Interesse der Raschheit liegt

12. 10. 2020
Gesetze:   § 28 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Kassation, Ergänzung / Einholung eines Sachverständigengutachtens

 
GZ Ra 2020/14/0155, 26.06.2020
 
VwGH: Nach stRsp ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Rahmen zu beschränken ist.
 
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
 
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes iSe Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.
 
Der VwGH hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich zwar im Rahmen der Verhandlung herausstellen kann, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtensbeziehungsweise Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens kann im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen. Die Anordnung der Ergänzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ist vom VwG vorzunehmen, weil dies im Interesse der Raschheit liegt.
 
 

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