Der Vergütungsregelung nach § 16 Abs 4 RAO liegt eine jahresweise Betrachtung zu Grunde; zur Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs 4 RAO ist zudem nur auf das einzelne Verfahren abzustellen, es sind aber nicht etwa alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in einzelnen Verfahren zusammenzuzählen, was auch dann gilt, wenn die selbständig geführten Verfahren in einem Zusammenhang stehen
GZ Ra 2020/03/0077, 29.07.2020
VwGH: Der Vergütungsregelung nach § 16 Abs 4 RAO liegt eine jahresweise Betrachtung zu Grunde. Zur Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs 4 RAO ist zudem nur auf das einzelne Verfahren abzustellen, es sind aber nicht etwa alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in einzelnen Verfahren zusammenzuzählen, was auch dann gilt, wenn die selbständig geführten Verfahren in einem Zusammenhang stehen.
Entscheidend für den Vergütungsanspruch des Mitbeteiligten ist also, dass er in dem Verfahren, für das er als Verfahrenshelfer bestellt wurde, im maßgeblichen Zeitraum nach § 16 Abs 4 RAO über den Schwellenwert von zehn Verhandlungstagen bzw 50 Verhandlungsstunden hinaus (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anrechnungsregel nach § 16 Abs 4 Satz 2 RAO) tätig war und dass der Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 16 Abs 4 Satz 3 RAO geltend gemacht wurde; letzteres ist hier, wo sich der Vergütungsantrag vom 27. Februar 2019 auf eine Tätigkeit vom Oktober 2018, nämlich die Erstellung der Gegenäußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, bezieht, nicht zu bezweifeln.