Die Befangenheit von Schiedsrichtern kann uU auch dann zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen, wenn die Befangenheit nicht nach § 589 ZPO im Schiedsverfahren geltend gemacht wurde; das betrifft aber nur die nachträglich zur Kenntnis gelangte Befangenheit, weil es in einem solchen Fall für die Partei nicht möglich war, den Schiedsrichter im Schiedsverfahren abzulehnen; dass die Ablehnung im Schiedsverfahren aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Befangenheitsgrundes nicht möglich war, muss bereits in der Klage vorgebracht werden
GZ 18 OCg 1/20a, 23.07.2020
OGH: Der Senat hat in der E 18 OCg 5/19p klargestellt, dass die Befangenheit von Schiedsrichtern uU auch dann zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann, wenn die Befangenheit nicht nach § 589 ZPO im Schiedsverfahren geltend gemacht wurde. Das betrifft aber nur die nachträglich zur Kenntnis gelangte Befangenheit, weil es in einem solchen Fall für die Partei nicht möglich war, den Schiedsrichter im Schiedsverfahren abzulehnen. Dass die Ablehnung im Schiedsverfahren aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Befangenheitsgrundes nicht möglich war, muss bereits in der Klage vorgebracht werden. Ein solches Vorbringen wurde in der Klage aber nicht erstattet. Davon abgesehen ergibt sich aus dem vorgelegten Schiedsspruch, dass die mögliche Befangenheit wegen der auch hier geltend gemachten Gründe bereits in der Schiedsverhandlung am 18. Dezember 2019 erörtert wurde. Demnach sahen sich die Parteien dort auch nicht veranlasst, einen Ablehnungsantrag gegen die beiden Schiedsrichter zu stellen. Damit kann die behauptete Befangenheit keinen Aufhebungsgrund verwirklichen.