Die Überprüfung einer Entscheidung, die in weiterer Folge nur für die Entscheidung über die Verfahrenskosten Bedeutung hätte, kann nicht in weiterem Umfang angefochten werden als eine direkte ziffernmäßige Kostenentscheidung, wird doch durch die vorliegende Entscheidung die Bemessungsgrundlage abschließend geklärt
GZ 6 Ob 87/20t, 25.06.2020
OGH: Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsmittel ist regelmäßig die Beschwer, mithin das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Das Fehlen einer Beschwer macht ein Rechtsmittel nach völlig einhelliger Auffassung unzulässig.
Im vorliegenden Fall beeinträchtigt die vorgenommene Streitwertfestsetzung den Rechtsschutz des Klägers in keiner Weise, wird doch auch durch den vom Rekursgericht festgesetzten „neuen“ Streitwert die Streitwertgrenze des § 501 ZPO sowie die Revisionsgrenze des § 502 Abs 1 ZPO jedenfalls überschritten. Damit kann sich die Entscheidung des Rekursgerichts im fortgesetzten Verfahren aber nur noch auf der Ebene der Kostenentscheidung auswirken. Insoweit besteht jedoch für eine Anrufung des OGH kein Raum:
Nach stRsp begründet das Interesse am Zuspruch der für ein Rechtsmittel verzeichneten Kosten kein Rechtsschutzbedürfnis an der meritorischen Erledigung. Das Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz – die für sich allein gar nicht angefochten werden kann – bewirkt nicht die Zulässigkeit der Anfechtung der Sachentscheidung. Eine Beschwer durch die Kostenentscheidung ist in dritter Instanz idR ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob es sich um Kosten der ersten oder der zweiten Instanz handelt.
Diese Überlegung lässt sich aber auf die vorliegende Konstellation übertragen. Die Überprüfung einer Entscheidung, die in weiterer Folge nur für die Entscheidung über die Verfahrenskosten Bedeutung hätte, kann nicht in weiterem Umfang angefochten werden als eine direkte ziffernmäßige Kostenentscheidung, wird doch durch die vorliegende Entscheidung die Bemessungsgrundlage abschließend geklärt.