Entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen, gestattet der Wortlaut des § 711 ASVG, auch Leistungen als vom „SpBegrG umfasst“ zu qualifizieren, wenn diese von der Kompetenz nach § 10 Abs 6 BezBegrBVG erfasst und vom SpBegrG nicht unmittelbar angesprochen sind
GZ 8 ObA 27/20h, 27.05.2020
OGH: Wenn § 711 Abs 2 und 6 ASVG von vom SpBegrG erfassten Leistungen sprechen, so liegt dem von Vornherein ein mittelbares und folglich weites Verständnis von „erfasst“ zugrunde. Aus diesem Grund teilt der erkennende Senat die Ansicht von Resch, dass der Wortlaut des § 711 ASVG gestattet, auch Leistungen als „vom SpBegrG erfasst“ zu qualifizieren, wenn diese von der Kompetenz nach § 10 Abs 6 BezBegrBVG erfasst sind. Diese weite Auslegung entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen. Anhaltspunkte dafür, dass der (Verfassungs-)Gesetzgeber hier vom umfassenden Konzept des BezBegrBVG, auf das er auch Bezug nimmt, abweichen wollte, indem er weder eine Kompetenz der Landesgesetzgebung vorsieht (§ 10 Abs 6 BezBegrBVG ist beschränkt auf die Sicherungsbeiträge), noch selbst eine Anordnung trifft, sind nicht ersichtlich (vgl § 711 Abs 6 ASVG).
Der Pensionszuschuss des Klägers unterliegt unstrittig dem Steiermärkischen Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015. Er ist im maßgeblichen weiten (mittelbaren) Sinn eine Leistung iSd SpBegrG. Seine Erhöhung für das Jahr 2018 ist folglich durch § 711 Abs 6 ASVG limitiert. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht; diese Bestimmung steht selbst im Verfassungsrang.