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Zivilrecht

OGH: Eingebrachtes iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG

Ohne weiteres Zutun während der ehelichen Lebensgemeinschaft als Zivilfrüchte von in die Ehe eingebrachtem, während dieser geschenktem oder geerbtem Kapitalvermögen angewachsene Zinsen sind nicht Teil der Aufteilungsmasse, weil sie nicht auf einem während aufrechter ehelicher Gemeinschaft geleisteten Beitrag beruhen; die vom Mann während der ehelichen Gemeinschaft erzielte gute Verzinsung seines gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Kapitalvermögens ist kein Beitrag der Frau und sie ermöglichte diese Wertschöpfung auch nicht durch ihren Konsumverzicht oder ihren Beitrag zur Bestreitung der Kosten des täglichen Lebens; aufzuteilen ist grundsätzlich auch nicht die fiktiv mögliche, sondern die tatsächliche eheliche Errungenschaft, dh das während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft Erarbeitete oder Ersparte, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist

06. 10. 2020
Gesetze:   § 82 EheG, § 81 EheG, § 83 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Eingebrachtes, eheliche Errungenschaft, Wertsteigerung, Billigkeit

 
GZ 1 Ob 130/20d, 22.07.2020
 
OGH: § 82 Abs 1 Z 1 EheG (Eingebrachtes, Geschenktes und Geerbtes) drückt den Gedanken aus, dass der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben. Deshalb sind auch Wertsteigerungen einer (eingebrachten, geschenkten oder ererbten) Sache eines Eheteils, die nicht auf Anstrengungen oder Konsumverzicht der Eheleute, sondern beispielsweise auf allgemeiner Preissteigerung beruhen, nicht eheliche Errungenschaft, wiewohl der Wertzuwachs erst während der ehelichen Gemeinschaft eingetreten ist. Wenn der Aufteilung überhaupt nur das Vermögen unterliegen soll, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben, dann sind nach diesem Grundsatz auch Erträge aus Vermögen, die ohne jeden weiteren Beitrag des Eigentümers oder des anderen Ehepartners während der aufrechten Ehe anfallen, nicht eheliche Errungenschaft. Erträge aus eingebrachtem, geschenktem oder ererbten Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen, zählen zu den ehelichen Ersparnissen nur dann, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig dazu umgewidmet wurden (eingehend 1 Ob 188/16b).
 
Durch die letztgenannte Entscheidung des erkennenden Fachsenats sind die von der Frau angesprochenen Rechtsfragen geklärt: Ohne weiteres Zutun während der ehelichen Lebensgemeinschaft als Zivilfrüchte von in die Ehe eingebrachtem, während dieser geschenktem oder geerbtem Kapitalvermögen angewachsene Zinsen sind nicht Teil der Aufteilungsmasse, weil sie nicht auf einem während aufrechter ehelicher Gemeinschaft geleisteten Beitrag beruhen. Die vom Mann während der ehelichen Gemeinschaft erzielte gute Verzinsung seines gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Kapitalvermögens ist kein Beitrag der Frau und sie ermöglichte diese Wertschöpfung auch nicht durch ihren Konsumverzicht oder ihren Beitrag zur Bestreitung der Kosten des täglichen Lebens. Aufzuteilen ist grundsätzlich auch nicht die fiktiv mögliche, sondern die tatsächliche eheliche Errungenschaft, dh das während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft Erarbeitete oder Ersparte, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
 
Nicht der Aufteilung unterliegen grundsätzlich Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Der Aufteilung unterliegt – wie dargelegt – lediglich die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, nicht jedoch etwa aus der Zeit vor der Eheschließung stammende Ersparnisse oder deren Surrogate. Das gilt zB auch für eine Liegenschaft, die mit in die Ehe eingebrachtem Geld erworben wurde.
 
Eingebrachte Liegenschaften sind mangels Überwiegens der Wertschöpfung mit ehelichen Mitteln nicht iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG aufzuteilen. In diesem Fall bleibt die eingebrachte Sache – abgesehen von den Fällen einer Einbeziehung nach § 82 Abs 2 EheG, deren Voraussetzungen die Frau im Revisionsrekurs nicht behauptet – ausgenommen und mitsamt ihrer Wertsteigerung für das Aufteilungsgericht unverrückbar beim einbringenden Ehegatten. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Wertschöpfung dahingehend vorzunehmen, dass die während der ehelichen Gemeinschaft bewirkte Reduktion des Kreditsaldos oder auch eine Wertsteigerung durch reale Investitionen wertmäßig zu berücksichtigen ist, gegebenenfalls im Rahmen einer Ausgleichszahlung.
 
Die Liegenschaft samt ehelichem Haus wurde nur zu (großzügig gerechnet) 20 % aus ehelichen Mitteln durch die Rückzahlung der Bauspardarlehen finanziert und die 2002 durchgeführten Bauarbeiten am Haus wurden mit Ausnahme von 23.300 EUR aus Mitteln, die der Mann geerbt hatte, gezahlt. Da die überwiegende Wertschöpfung der Ehewohnung nicht aus ehelichem Vermögen stammt, unterliegt diese – ein Ausnahmefall nach § 82 Abs 2 EheG liegt nicht vor – nicht der Aufteilung. Die Vorinstanzen sind erkennbar im Hinblick auf § 82 Abs 2 EheG davon ausgegangen, dass die Frau mit der ihr zustehenden Ausgleichszahlung von insgesamt 350.000 EUR, wovon sie 75.000 EUR bereits erhalten hat, ihr Wohnbedürfnis decken kann und dieses nicht im ehelichen Haus befriedigen muss. Dieser Beurteilung tritt die Frau im Revisionsrekurs nicht entgegen. Allein aus Billigkeitsüberlegungen kann ihr weder das Eigentum an diesem Haus zugewiesen, noch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werden, ist doch die Frage der (realen) Einbeziehung der Liegenschaft in die Aufteilungsmasse (§§ 81 f EheG) von der vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) zu trennen. Der Umfang der Aufteilungsmasse hängt nicht davon ab, ob eine konkrete Aufteilungsentscheidung „billig oder sachgerecht“ wäre. Das (von der Frau angestrebte) Ergebnis der Aufteilungsentscheidung bestimmt nicht die Aufteilungsmasse.
 
Ohne Fehlbeurteilung bezogen die Vorinstanzen eine weitere Eigentumswohnung nicht in das Aufteilungsverfahren ein, weil diese zu 4/5 vor der Eheschließung vom Mann finanziert worden war und während der Ehe nur laufende Instandsetzungsarbeiten (neue Badewanne, neues Waschbecken, neue Geräte für die Küche, Ausmalen der Wohnung, Einbau Gasetagenheizung, Erneuerung Stromleitungen) mit einem Aufwand von 30.000 EUR durchgeführt wurden, sodass ein erhebliches Überwiegen der Wertschöpfung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht festgestellt werden konnte. Da somit auch diese Eigentumswohnung nicht zur Aufteilungsmasse gehört, scheidet auch die von der Frau nach § 90 Abs 1 EheG angestrebte Übertragung in ihr Eigentum aus.
 
Zwar unterliegen zwei kleinere Liegenschaften in einem Kurort, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft mit ehelichen Mitteln angeschafft wurden, der Aufteilung. Diese Liegenschaften wurden stets nur vom Mann genützt und nicht von der Frau. Die Vorinstanzen beließen das Eigentum an diesen Liegenschaften dem Mann und verpflichteten ihn zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die Frau. Sie vermag im Revisionsrekurs nicht darzulegen, dass insofern die Entscheidung des Rekursgerichts nicht der Billigkeit entspräche. Welches Interesse sie an den von ihrem jetzigen Wohnort weit entfernten – und erstmals in dritter Instanz (eventualiter) beanspruchten – Liegenschaften hat, führt sie im Rechtsmittel nicht näher aus.
 

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