Durchforstungsarbeiten können zwar taugliche Besitzergreifungshandlungen darstellen; es steht aber gerade nicht fest, in welchem bestimmt umgrenzten Teilstück einer Liegenschaft die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger durch Durchforstungsarbeiten Besitz ausübten; es fehlt an einer in der Natur sichtbaren Grenze
GZ 10 Ob 18/20z, 28.07.2020
Die Kläger machen geltend, dass klar ersichtlich gewesen sei, dass sie bzw ihre Rechtsvorgänger das Grundstück bis zum Waldrand durchforstet hätten. Dies genüge bereits für die behauptete Ersitzung. Diese sei bereits abgeschlossen gewesen, bevor die Beklagten das Wiesengrundstück erworben hätten.
OGH: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer, im konkreten Fall daher die Kläger. Durchforstungsarbeiten können zwar taugliche Besitzergreifungshandlungen darstellen. Es steht aber entgegen den Ausführungen der Revisionswerber gerade nicht fest, in welchem bestimmt umgrenzten Teilstück einer Liegenschaft die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger durch Durchforstungsarbeiten Besitz ausübten. Es fehlt an einer in der Natur sichtbaren Grenze, und schon der Vater des Erstklägers ging nach den Feststellungen beim (teilweisen) Kahlschlag im Jahr 1963 davon aus, dass er redlicherweise eigenen Grund und Boden bewirtschaftete. Er ließ – damit in Übereinstimmung – trotz erfolgten Kahlschlags einzelne am Waldrand stockende Bäume (Buchen und Eichen) stehen, die auch heute Teil des Waldrands sind. Der Grund dafür ist zwar nicht feststellbar. Es steht jedoch fest, dass die gerade Grenzlinie aus dem Grundsteuerkataster in sämtlichen historischen Plänen – darunter auch in einem von den Klägern vorgelegten Plan aus dem Jahr 1963 – dargestellt ist. Eine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach es an den Voraussetzungen für die behauptete Ersitzung fehlt, zeigen die Revisionswerber daher nicht auf.