Mag auch durch das Drainagerohr insgesamt weniger Wasser auf die Liegenschaft der Kläger geleitet werden als zuvor nach dem natürlichen Wasserlauf, so wurde dieser doch unzweifelhaft deutlich verändert und auf das Drainagerohr konzentriert; bereits das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, dass in der baulichen Umgestaltung auf der Liegenschaft der Beklagten mit der Ableitung von Wasser durch ein neu errichtetes Drainagerohr eine grundsätzlich unzulässige „unmittelbare Zuleitung“ iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB liegt
GZ 4 Ob 57/20s, 11.08.2020
OGH: Eine „unmittelbare Zuleitung“ ist nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB ausgeht. Eine solche unmittelbare Zuleitung liegt dann vor, wenn sie durch eine „Veranstaltung“ des Nachbarn bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist, wie insbesondere die Zuleitung von Ab- oder Niederschlagswässern durch Rohre oder Rinnen. Der Begriff „Veranstaltung“ soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen sind, nicht jedoch Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück bewirkt werden, wie etwa eine wesentliche Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch ein Bauwerk. Derartiges ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Mag auch durch das Drainagerohr insgesamt weniger Wasser auf die Liegenschaft der Kläger geleitet werden als zuvor nach dem natürlichen Wasserlauf, so wurde dieser doch unzweifelhaft deutlich verändert und auf das Drainagerohr konzentriert.
Bereits das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, dass in der baulichen Umgestaltung auf der Liegenschaft der Beklagten mit der Ableitung von Wasser durch ein neu errichtetes Drainagerohr eine grundsätzlich unzulässige „unmittelbare Zuleitung“ iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB liegt.